Das OLG hat der Antragstellerin die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe versagt.
1. Zu Recht geht das OLG allerdings davon aus, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht allein durch die Abtrennung vom Scheidungsverbund nach altem Recht die Qualifikation als Folgesache verloren hatte.
a) Das AG hatte über den Scheidungsantrag der Antragstellerin zu Recht nach dem bis Ende August 2009 geltenden Prozessrecht entschieden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden war (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2010 – XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100). Nach § 624 Abs. 2 ZPO a.F. erstreckte sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren auch auf Folgesachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a.F., also auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich.
Die im Zwangsverbund mit dem Scheidungsverfahren stehende Folgesache über den Versorgungsausgleich konnte nach dem hier noch anwendbaren früheren Recht nicht gem. § 623 ZPO a.F. mit der Folge abgetrennt werden, dass sie als selbstständige Familiensache fortzuführen gewesen wäre (vgl. insoweit Senatsbeschl. v. 1.10.2008 – XII ZB 90/08, FamRZ 2008, 2193 und Senatsurt. v. 1.10.2008 – XII ZR 172/06, FamRZ 2008, 2268). Statt dessen durfte das Gericht nach § 628 ZPO a.F. unter den dort genannten Voraussetzungen über die Ehescheidung schon vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entscheiden, was insbesondere dann in Betracht kam, wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt wurde. Im Falle einer solchen Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag blieb die Verbundsache allerdings weiterhin Folgesache (Senatsbeschl. v. 3.12.1997 – XII ZB 24/97, FamRZ 1998, 1505, 1506; BT-Drucks 7/650 S. 211).
b) Insoweit unterscheidet sich die frühere Rechtslage nicht von der Neuregelung in den §§ 137, 140 FamFG. Nach § 140 Abs. 2 FamFG darf das Gericht eine Folgesache unter den dort genannten Voraussetzungen vom Scheidungsverbund abtrennen und vorab die Ehescheidung aussprechen. Nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 S. 1 FamFG bleibt eine abgetrennte Folgesache zum Versorgungsausgleich Folgesache und mit weiteren abgetrennten Sachen im Verbund. Lediglich besondere Kindschaftssachen werden nach § 137 Abs. 3 und Abs. 5 S. 2 FamFG mit der Abtrennung vom Scheidungsverbund als selbstständige Verfahren fortgeführt.
c) Sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht bleibt ein abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich also grundsätzlich Folgesache des Scheidungsverbundverfahrens.
2. Entgegen der Auffassung des OLG gilt dies hingegen nicht für Übergangsfälle, in denen – wie hier – auf das vor dem 1.9.2009 eingeleitete Scheidungsverfahren nach Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber nach neuem Recht zu beurteilen ist.
Nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht in Verfahren anzuwenden, die nach dem 1.9.2009 abgetrennt oder ausgesetzt waren oder deren Ruhen angeordnet war. Die Vorschrift wird durch Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-ReformG ergänzt. Auch danach sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1.9.2009 vom Verbund abgetrennt waren oder nach dem 1.9.2009 abgetrennt wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Solche vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden nach Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-ReformG als selbstständige Familiensachen fortgeführt.
Ob diese Verfahren weiterhin als Folgesachen zu behandeln sind, ist in Rspr. und Lit. umstritten (vgl. Vogel, FPR 2011, 31 ff.).
a) Teilweise wird vertreten, solche Verfahren seien trotz der Bezeichnung als selbstständige Familiensachen noch als Folgesachen zu behandeln. Der Charakter als Folgesache entfalle nicht durch das in diesen Verfahren anwendbare neue Recht. Es widerspreche dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nur im Falle der Scheidung auszugleichen, wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich seinen Charakter als Folgesache verliere und damit das Eventualverhältnis der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Ehescheidung entfalle. Die Übergangsregelung des § 111 Abs. 4 FGG-ReformG bezwecke lediglich einen Gleichlauf mit der Übergangsregelung in § 48 VersAusglG. Die Fortführung der abgetrennten Verfahren als selbstständige Familiensachen solle nicht ihren Charakter als Folgesachen berühren. Die Regelung diene lediglich der Klarstellung, dass neues Recht auch dann anwendbar sei, wenn der Versorgungsausgleich gemeinsam mit anderen Folgesachen aus dem Verbund abgetrennt werde. Dann solle nur der "Restverbund" der abgetrennten Folgesachen entfallen und jede der abgetrennten Folgesachen als selbstständiges Verfahren fortgeführt wer...