Die nach §§ 165, 151 VwGO statthafte und gem. §§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde des Beklagten, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.6.2007 – 2 OA 433/07, NVwZ-RR 2007, 816 f.), ist unbegründet.
Das VG hat mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, soweit darin auf den Antrag der Klägerin eine Terminsgebühr in Höhe von 631,20 EUR zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer festgesetzt worden ist, zu Recht zurückgewiesen.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV – entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3, Alt. 3 VV für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Durch diese Bestimmung will der Gesetzgeber die Motivation der Prozessbevollmächtigten für eine außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung eines noch nicht anhängigen oder die Erledigung eines bereits anhängigen Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG), BT-Drucks 15/1971, S. 148 und 209; BGH, Urt. v. 1.7.2010 – IX ZR 198/09 [= AGS 2010, 483]; BGH, Urt. v. 8.2.2007 – IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 [= AGS 2007, 166]).
Für die Entstehung dieser Variante der Terminsgebühr muss das geführte Gespräch zwar nicht auf eine Einigung, aber auf eine Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sein. Hierfür genügt es, dass diese Zielrichtung zunächst nur von einem Gesprächsteilnehmer verfolgt wird und die Gegenseite zumindest grundsätzliche Bereitschaft zu einem Vermeidungs- oder Erledigungsgespräch zeigt oder sich diese Zielrichtung während eines Gespräches erst entwickelt. Ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung, ein Informationsgespräch oder ein Gespräch zu reinen Verfahrensfragen ist indes nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2007 – XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 f. [= AGS 2007, 292]; BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286, 287 [= AGS 2007, 129]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.7.2009 – 18 E 1013/08, NJW 2009, 2840; Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV Vorbem. 3 Rn 109, 113 ff. m. w. Nachw.). Hat hiernach ein Vermeidungs- oder Erledigungsgespräch stattgefunden, ist es für das Entstehen der Terminsgebühr unerheblich, ob das Verfahren tatsächlich vermieden oder erledigt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2010, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 20.11.2006, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.7.2010 – 2 M 08.1906; Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 108 jeweils m. w. Nachw.). Denn dass der Gesetzgeber nur erfolgreiche außergerichtliche Verhandlungen der Parteien honorieren wollte, kann dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht entnommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2007, a.a.O.).
Dass das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzungen zwischen den Beteiligten streitig ist, hindert die Festsetzung der Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Ausreichend ist insoweit gem. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2007 – VII ZB 110/06, NJW 2007, 2859 [= AGS 2007, 549]; BGH, Beschl. v. 27.2.2007, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.1.2008 – 12 E 1029/07).
Hier hat die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt D. und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt E., ein die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt., Nr. 3104 VV auslösendes Erledigungsgespräch stattgefunden hat.
Nach den anwaltlich versicherten Darstellungen im klägerischen Schriftsatz vom 24.6.2010 fanden unter anderem am 11.2.2009 und am 27.3.2009 Telefonate zwischen den Prozessbevollmächtigten statt, in denen diese erörtert haben, wie dem Begehren der Klägerin, für 2009 vom Beklagten nicht mit einer Beitragspflicht belastet zu werden, entsprochen werden könne. "Dabei wurde sowohl über eine mögliche Satzungsänderung des Beklagten als auch über die Möglichkeit, (zunächst) eine Beitragsreduzierung auf EUR 0,00 zu erreichen, gesprochen. Die Prozessbevollmächtigten beider Seiten waren sich darin einig, dass gegebenenfalls z.B. nach einer entsprechenden Satzungsänderung des Beklagten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt werden kann." Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten konkrete Möglichkeiten einer Erledigung des bereits laufenden gerichtlichen Verfahrens fernmündlich erörtert haben.
Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass diese fernmündlichen Erörterungen mit dem dargestellt...