GKG § 68 Abs. 1, Abs. 3;ZPO § 97;RVG § 23 Abs. 2;RVG VV Nr. 3500
Leitsatz
- Die Beschwerde gegen eine vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist nicht statthaft.
- Die Gebühren- und Kostenfreiheit des § 68 Abs. 3 GKG gilt nicht für eine unstatthafte Streitwertbeschwerde.
- Der Streitwert einer Herabsetzungsbeschwerde bemisst sich nach dem hiermit verfolgten Kosteninteresse des Klägers.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.12.2010 – 4 W 287/10
1 Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG den Gebührenstreitwert gem. § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 250.000,00 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt mit dem Ziel einer Herabsetzung dieses Streitwertes, den er mit 60.000,00 EUR angegeben hat.
Das OLG hat die Beschwerde als unstatthaft verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde gegen diese vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist gem. § 63 Abs. 1 S. 2 GKG nicht statthaft (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.8.2010 – 4 W 34/10; Thüringer OLG, Beschl. v. 5.7.2010 – 4 W 277/10; OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2010 – 5 W 9/10; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.7.2009 – 10 W 59/09). Hierdurch wird der Kläger nicht rechtlos gestellt, der seine Einwände gegen die Höhe des vorläufigen Gebührenstreitwertes nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung des § 63 Abs. 1 S. 2 GKG in der dort beschriebenen Weise geltend machen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Gebühren- und Kostenfreiheit des § 68 Abs. 3 GKG nicht für die unstatthafte Streitwertbeschwerde gilt (BGH, Beschl. v. 22.2.1989 – IVb ZB 2/89 m. w. Nachw.; OLG Koblenz, Beschl. v. 24.11.1999 – 14 W 635/99; Thüringer OLG a.a.O.).
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem hiermit verfolgten Kosteninteresse des Klägers an einer geringeren Vorschusszahlung (5.268,00 EUR – 1.668,00 EUR = 3.600,00 EUR, vgl. Thüringer OLG, a.a.O.).
3 Anmerkung
I. Unstatthaftigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde gegen eine vorläufige Wertfestsetzung ist nicht statthaft, da sie im Gesetz nicht vorgesehen ist. Nach § 68 Abs. 1 GKG, § 59 Abs. 1 FamGKG kann nur die endgültige Wertfestsetzung angegriffen werden. In Verfahren nach § 31 KostO und § 33 RVG ist eine vorläufige Wertfestsetzung ohnehin nicht vorgesehen.
Durch eine vorläufige Wertfestsetzung tritt auch keine Beschwer ein. Ein Anwalt ist bei Anforderung eines Vorschusses nach § 9 RVG nicht an die vorläufige Wertfestsetzung gebunden. Er kann vielmehr die Gebühren nach dem voraussichtlich letztlich festzusetzenden Streitwert verlangen, so dass er durch eine vorläufige Wertfestsetzung nicht benachteiligt wird.
Eine Benachteiligung einer Partei oder eines Beteiligten kann sich nur dadurch ergeben, dass der Wert vorläufig zu hoch festgesetzt worden ist und damit eine zu hohe Gerichtskostenvorauszahlung angefordert wird. Insoweit ist jedoch die vorrangige Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung nach § 67 GKG, § 58 FamGKG gegeben, die die Interessen der Partei bzw. des Beteiligten ausreichend stützt.
II. Kosten des Beschwerdeverfahrens
Nach §§ 68 Abs. 3 S. 1 GKG, 59 Abs. 3 S. 1 FamGKG, 31 Abs. 5 S. 1 KostO werden in Beschwerdeverfahren nach dem GKG, dem FamGKG und der KostO keine Gerichtsgebühren erhoben. Nur in Beschwerdeverfahren nach dem RVG fallen Gerichtsgebühren an (§ 1 GKG, § 1 FamGKG).
Die Gerichtsgebührenfreiheit in den Beschwerdeverfahren nach dem GKG, dem FamGKG und der KostO erstreckt sich aber nur auf die dort genannten Beschwerden, also auf die nach dem jeweiligen Kostengesetz statthaften Beschwerden. Für eine im Gesetz nicht vorgesehene und damit unstatthafte Beschwerde gilt folglich auch die Gerichtskostenfreiheit nicht, so dass hier die allgemeinen Beschwerdegebühren erhoben werden. Dies ist einhellige Rechtsprechung.
III. Kostenerstattung
Aus denselben Gründen, aus denen die Gerichtskostenfreiheit nicht greift (s.o. II), greift auch der in den jeweiligen Kostengesetzen vorgesehene Ausschluss der Kostenerstattung nicht, wenn die Beschwerde nicht statthaft, also nach dem Gesetz gar nicht vorgesehen ist. Insoweit ist die Entscheidung des OLG Saarbrücken zutreffend und konsequent.
IV. Streitwert
Einen Streitwert (§ 3 GKG, § 3 FamGKG) gibt es im Beschwerdeverfahren nicht, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren vorgesehen sind, sondern Festgebühren. Daher ist auch eine gerichtliche Wertfestsetzung von Amts wegen unzulässig.
Lediglich für die Anwaltsgebühren kommt es auf einen Wert, nämlich den Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) an.
Dieser Wert darf aber nur auf Antrag eines Beteiligten festgesetzt werden (§ 33 Abs. 1 RVG), nicht von Amts wegen.
Der Gegenstandswert in einem Beschwerdeverfahren richtet sich folglich auch nicht nach den Wertvorschriften des GKG, des FamGKG oder der KostO, sondern nach dem RVG. Insoweit enthält § 23 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 RVG eine spezielle Regelung. Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers.
Bei einer Streitwertbeschwerde ist abzustellen auf die Differenz der Kosten nach dem festgesetzten Wert zu den Kosten ...