ZPO §§ 101, 91 ff.
Leitsatz
- Eine Kostenfestsetzung zugunsten eines Streitverkündeten kommt nur in Betracht, wenn im Urteilstenor eine entsprechende Kostengrundentscheidung ausgesprochen worden ist.
- Beim rechtsirrigen Übersehen einer Kostengrundentscheidung bezüglich der Nebenintervention ist der Antrag auf Urteilsergänzung die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit für den Streitverkündeten, eine Kostengrundentscheidung in seinem Sinne zu erlangen.
- Ein gestellter Kostenfestsetzungsantrag kann regelmäßig nicht als Antrag auf Ergänzung einer Kostengrundentscheidung ausgelegt werden.
LAG Köln, Beschl. v 22.2.2010 – 5 Ta 212/10
1 Sachverhalt
Der Streitverkündete war ursprünglich mit dem weiteren Streitverkündeten in einer Anwaltssozietät verbunden. Diese Anwaltssozietät hat der Kläger mit einer Entfristungs- und Zahlungsklage beauftragt. Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte versäumte es, die entsprechende Klage zu unterzeichnen. Die Klage blieb erfolglos.
In dem nachfolgenden Zahlungsprozess beauftragte der Kläger einen anderen Prozessbevollmächtigten und verkündete den Streitverkündeten den Streit mit der Aufforderung, auf Seiten des Klägers im neuerlichen Rechtsstreit beizutreten.
Nachdem das ArbG die Klage abgewiesen und der Kläger Berufung eingelegt hatte, traten beide Streitverkündete im Berufungsverfahren auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit bei.
Durch Berufungsurteil des LAG wurde die Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitverkündete und Beschwerdeführer des hiesigen Verfahrens wie auch der weitere Streitverkündete und Beschwerdeführer des weiteren Verfahrens beantragten daraufhin Kostenfestsetzung gegen den Kläger. Entsprechende Kostenfestsetzungsbeschlüsse wurden zunächst erlassen.
Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Zur Begründung wurde geltend gemacht, im erst- wie im zweitinstanzlichen Urteil fehlten Kostengrundentscheidungen hinsichtlich der Nebenintervention. Nach dem Wortlaut des § 101 Abs. 1 ZPO müsse über die Kosten der Nebenintervention aber ausdrücklich gesondert im Urteil entschieden werden, da die Kosten der Nebenintervention nicht von dem Begriff "Kosten des Rechtsstreits" i.S.d. § 91 ZPO erfasst würden. Das ArbG hat den Kostenfestsetzungsbeschluss daraufhin im Rahmen der Abhilfe aufgehoben. Zur Begründung hat das ArbG darauf abgestellt, dass eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention nicht vorliege.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es werde verkannt, dass in der Kostengrundentscheidung, hier aufgrund von §§ 91, 97 ZPO, eben nicht befunden werde, was im Einzelnen zu den besonderen Kosten der Nebenintervention im Gegensatz zu den allgemeinen Kosten des Rechtsstreits gehöre. Dies werde erst im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt. Nach §§ 91, 97 ZPO habe vorliegend der Kläger die Kosten der Nebenintervention zu tragen. Dem Kläger müsse auch bekannt gewesen sein, dass die Erklärung der Streitverkündung für ihn nicht ohne Relevanz in kostentechnischer Hinsicht bleiben werde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen.
2 Aus den Gründen
Zutreffend hat das ArbG durch den angegriffenen Beschluss eine Kostenfestsetzung zugunsten des Streitverkündeten und Beschwerdeführers abgelehnt.
Maßgebend ist die Vorschrift des § 101 ZPO. Nach § 101 Abs. 1 S. 1 ZPO sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 – 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dabei muss über die Kosten der Nebenintervention im Urteil gesondert befunden werden. Denn die Kosten der Nebenintervention werden nicht von dem Begriff "Kosten des Rechtsstreits" i.S.d. § 91 ZPO umfasst. Die Kostenfolge tritt nicht automatisch ein, es bedarf vielmehr einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung (s. Baumbach u.a. ZPO 68. Aufl. 2010, § 101 ZPO, Rn 12). § 101 ZPO setzt voraus, dass eine solche Kostengrundentscheidung im Urteil ergeht (s. Prütting/Gehrlein, Kommentar zur ZPO 2. Aufl. 2010, § 101 ZPO, Rn 3). Die Notwendigkeit einer Kostengrundentscheidung über die Nebenintervention folgt bereits aus dem Wortlaut des § 101 ZPO, und zwar aus der Formulierung "sind aufzuerlegen".
Befindet das Urteil nur über die Kosten des Rechtsstreits, so liegt ein Titel über die Kosten der Nebenintervention nicht vor, weshalb diese auch nicht im nachfolgenden Verfahren nach § 103 ZPO beantragt werden kann (s. Zöller u.a., Kommentar zur ZPO 27. Aufl., § 101 ZPO, Rn 5 m. w. Nachw. aus der Rspr.). Beim rechtsirrigen Übersehen einer Kostengrundentscheidung bezüglich der Nebenintervention ist der Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit für den Streitverkündeten, eine Kostengrundentscheidung in seinem Sinne zu erlangen (s. OLG München, Beschl. v. 16.6.2003 – 7 W 1516/03, NJW-RR 2003, 1440; Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., § 101 ZPO, Rn 5). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer in der Frist des § 321 Abs. 2...