Der Antragsteller hatte von seiner getrennt lebenden Ehefrau eine Nutzungsentschädigung für die ihm gehörende, aber von der Ehefrau genutzten früheren Ehewohnung verlangt. Das FamG hatte den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde hin hat das OLG dem Antrag stattgegeben und den Verfahrenswert für beide Instanzen – hinsichtlich der ersten Instanz in Abänderung der Festsetzung des FamG – auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

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