Die Entscheidung enthält die richtigen Gedanken. Sie ist auch im Ergebnis richtig, wenngleich in Zweifelsfällen bei guter Begründung auch stets unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden können.
Richtig diskutiert das OLG die anwendbaren Rechtsgrundlagen und entscheidet sich unter Bezugnahme auf Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG für das bis zum 31.8.2009 gültige Recht, weil Ausnahmetatbestände nach Art. 111 Abs. 2-5 FGG-ReformG nicht vorliegen. Diese Schlussfolgerung ist auch richtig. Das OLG hat über die vor dem 1.9.2009 beim FamG anhängig gemachte Scheidung entschieden. Deshalb hätte "neues Recht" nur bei Erfüllung einer der Voraussetzungen des Art. 111 Abs. 2-5 FGG-ReformG in Betracht kommen können. Diese lagen indes eindeutig nicht vor. Insbesondere hat das FamG den Versorgungsausgleich überhaupt nicht beschieden, sodass auch die Voraussetzungen des Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG gar nicht zu prüfen, letztendlich aber auch in temporaler Hinsicht nicht vorgelegen hätten.
Ungeachtet dessen ist die Frage, ob das Unterlassen eines Antrags im Falle des Art. 17 Abs. 3 EGBGB "Streitwertfestsetzungsrelevanz" besitzt, auch zukünftig zu beantworten, also auch dann, wenn neues materielles Verfahrens- und Kostenrecht anzuwenden ist. Weil sich die gesetzlichen Grundlagen inhaltlich insoweit nicht geändert haben, wird nachfolgend auf die "neuen Vorschriften" abgestellt.
Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (§ 3 Abs. 1 FamGKG), soweit nichts anderes bestimmt ist. Das bedeutet, dass der Versorgungsausgleich Verfahrensgegenstand geworden sein muss, um eine Wertfestsetzung von Amts wegen zu erreichen. Die Frage, ob der Versorgungsausgleich in den Fällen des Art. 17 Abs. 3 EGBGB ohne Antragstellung Verfahrensgegenstand wird oder nicht, wurde bereits in der Vergangenheit unterschiedlich beantwortet.
Das OLG Karlsruhe hatte einen Wert für den Versorgungsausgleich in einer Fallkonstellation festgesetzt, wenn bei Scheidung türkischer Staatsangehöriger ein Versorgungsausgleich zwar nicht durchzuführen, die Regelung des Versorgungsausgleichs aber erörtert und dazu eine Entscheidung in dem Urteil getroffen worden sei. Als mit der Situation nach Art. 17 Abs. 3 S. 1 EBGBG vergleichbar angesehen haben das OLG Brandenburg und das KG den Fall der Erörterung der Wirksamkeit eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch notarielle Urkunde und den "Versorgungsausgleich ohne Ausgleich" als eingeleitet angesehen, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen eine Erörterung stattgefunden hat. Demzufolge ist für die Beantwortung der Frage, ob zu bewerten ist oder nicht, stets vorrangig die Frage von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt der Versorgungsausgleich eingeleitet wird.
Versorgungsausgleichssachen sind, sofern es sich um den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich handelt (§§ 6 bis 19 und 28 VersAusglG), grundsätzlich von Amts wegen einzuleiten. Ein Antrag ist nicht notwendig. Nach § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG wird die Versorgungsausgleichssache beim FamG angelegt und im Verbund berücksichtigt, wenn ein Scheidungsantrag eingeleitet und dem Antragsgegner zugestellt worden ist.
Durchzuführen ist er nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB allerdings nur dann, wenn deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen. Die Fallkonstellation ist vergleichbar mit der Situation der kurzen Ehezeit: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich grundsätzlich nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
Dabei ist die Vorschrift des § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Gericht hat insoweit jedenfalls vor Aufnahme in den Zwangsverbund (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG) zu prüfen, ob der Versorgungsausgleich nach den §§ 6 bis 19, 28 VersAusglG im Verbund durchgeführt werden muss oder nicht. Die Frage, ob im Falle des § 3 VersAusglG zu bewerten ist oder nicht, ist deshalb einfach(er) zu beantworten, weil § 224 Abs. 3 FamFG bestimmt, dass das FamG die insoweit getroffenen Feststellungen in die Beschlussformel aufzunehmen hat und die negative Feststellung in Rechtskraft erwächst. § 224 FamFG nimmt den vergleichbaren Fall des Art. 17 Abs. 3 EBGB nicht in Bezug, sodass die Schlussfolgerung gezogen werden könnte, der Gesetzgeber wollte den Fall des Art. 17 EGBGB bewusst abweichend behandeln. Zweifelhaft ist aber, ob der Gesetzgeber bei der Formulierung der Vorschrift des § 224 Abs. 3 FamFG Art. 17 EGBGB wirklich im Blick gehabt hat.
Für die Beantwortung der Frage, dürfte es deshalb darauf ankommen, ob der Versorgungsausgleich Verfahrensgegenstand geworden ist. Das hängt in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, von der Entschließung des Gerichts ab, dass es sich mit der jeweiligen Sache befassen will. Das FamFG wollte sich offenkundig mit der Sache nicht...