1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft.
Auf das Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich der Rechtsmittel gegen darin getroffene Entscheidungen ist das FamFG anzuwenden. Dieses Verfahren ist durch den am 21.5.2010 bei dem AG eingegangenen Festsetzungsantrag eingeleitet worden und somit nach dem durch Art. 112 Abs. 1, 111 Abs. 1 FGG-ReformG festgelegten Stichtag. Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren i.S.d. Art. 111 Abs. 2 FGG-ReformG, so dass sich das anwendbare Recht nicht nach der Einleitung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sondern nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst richtet.
Für die Entscheidung über die Beschwerde ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung das OLG zuständig. Die abweichende Auffassung von Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 85 Rn 3, wonach weiterhin in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Familienverfahren das LG zuständig sein soll, findet im klaren Gesetzeswortlaut keine Stütze (vgl. auch wie hier: Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 85 Rn 16).
Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist innerhalb des OLG nach §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1 und 568 S. 1 ZPO grundsätzlich der Einzelrichter des Senats zuständig, da die angefochtene Entscheidung von dem Rechtspfleger erlassen worden ist (vgl. auch Senat FGPrax 2010, 267).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die von den Verfahrensbevollmächtigten beantragte Festsetzung einer 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV liegen nicht vor. Der Rechtspfleger hat zutreffend angenommen, dass sich die Verfahrensgebühr für die Vertretung der Beteiligten zu 1) und 4) in dem Beschwerdeverfahren vor dem OLG nach Nr. 3500 VV bestimmt. Hiernach entsteht in Verfahren über die Beschwerde eine 0,5-Verfahrensgebühr, sofern nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist im Gesetz auch keine andere Gebühr als diejenige nach Nr. 3500 VV bestimmt. Eine solche lässt sich für das Beschwerdeverfahren nach § 58 FamFG insbesondere nicht aus Nr. 3200 VV i.V.m. der Vorbem. 3.2.1 VV entnehmen. Die dortige Aufzählung der Beschwerdeverfahren, für die die Gebühren wie bei einem Berufungsverfahren (1,6-fache Verfahrensgebühr) festzusetzen sind, ist enumerativ und damit abschließend (vgl. BGH, Beschl. v. 7.10.2010 – V ZB 147/10; OLG München NJW-RR 2006, 1727 [= AGS 2006, 475]; OLG Schleswig ZEV 2006, 366 [367] [= AGS 2006, 478]). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte entsprechende Anwendung der Regelung käme nur in Betracht, wenn die Aufzählung eine planwidrige Lücke enthielte, wenn also das Beschwerdeverfahren in einer Nachlasssache so weit mit den in Vorb. 3.2.1 VV genannten vergleichbar wäre, dass angenommen werden müsste, der Gesetzgeber habe vergessen, es in die Aufzählung aufzunehmen. Hierfür fehlt aber jeder Anhaltspunkt. Den in der Vorbem. 3.2.1 VV genannten Verfahren ist gemeinsam, dass sie die Hauptsache eines streitigen Verfahrens betreffen und deshalb dem Berufungsverfahren vergleichbar sind (vgl. BGH, Beschl. v. 7.10.2010 – V ZB 147/09 [= AGS 2010, 594]; BT-Drucks 15/1971, S. 213). Ein streitiges Verfahren betrifft die Beschwerde in einer Nachlasssache schon deshalb nicht, weil an ihr nicht notwendigerweise mehrere Beteiligte mit widerstreitenden Interessen beteiligt sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Mitgeteilt von RA Norbert Monschau, Erftstadt