GG Art. 3 Abs. 1;BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1;ZPO §§ 91, 92, 95
Leitsatz
- Ein Richterspruch ist dann willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, 7.4.1992 – 1 BvR 1772/91, BVerfGE 86, 59 <63>). Das Willkürverbot verlangt eine Begründung selbst einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfG, 5.11.1985 – 2 BvR 1434/83, BVerfGE 71, 122 <136>).
- Es ist nicht ersichtlich, wieso § 95 ZPO über seinen Wortlaut hinaus auf Fälle anwendbar sei, in denen ein Kläger nicht bereit ist, im schriftlichen Vorverfahren einen aus Sicht des Gerichts unschlüssigen Teil seiner Klageforderung zurückzunehmen, um damit einen Haupttermin entbehrlich zu machen. Auch wenn das schriftliche Vorverfahren Möglichkeiten zur Erledigung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung bietet, ist es angesichts der grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung aber nicht nachvollziehbar, weshalb daraus eine kostenrechtlich sanktionierte Verpflichtung des Klägers folgen sollte, aus Sicht des Gerichts unbegründete Teile seiner Klage zurückzunehmen, um einen Haupttermin zu vermeiden.
- Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weswegen das LG davon ausgeht, dass der Haupttermin im Falle der vorgeschlagenen teilweisen Klagerücknahme durch die Beschwerdeführerin nicht hätte stattfinden müssen.
BVerfG, Beschl. v. 8.11.2010 – 1 BvR 1595/10
1 Sachverhalt
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Kostenentscheidung in einem landgerichtlichen Urteil.
1. Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens vertreibt über das Internet gewerblich Modeartikel. Im Mai 2009 mahnte sie die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße ab. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten Anwaltskosten zahlte sie aber nicht. Daraufhin erwirkte die Beschwerdeführerin wegen dieser Kosten einen Mahnbescheid, gegen den die Beklagte Widerspruch einlegte. Im streitigen Verfahren vor dem LG beantragte die Beschwerdeführerin, die Beklagte zur Zahlung von 651,80 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem das Gericht die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet hatte, gab die Beklagte eine Verteidigungsanzeige ab und beantragte in der Folgezeit eine Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung, insbesondere um noch zu klären, "ob weitergehend eine Rechtsverteidigung erfolgt". Eine Klageerwiderung blieb aus. Daraufhin bestimmte das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit der Ladungsverfügung wies es darauf hin, dass es die Klageforderung nur in Höhe von 534,69 EUR für berechtigt hielt. "Zur Vermeidung weiterer Kosten" regte es an, "dass die Beklagte die Klage insoweit anerkennt und die Klägerin die Klage im Übrigen zurücknimmt". Zur mündlichen Verhandlung erschien für die Beklagte niemand. Die Beschwerdeführerin beantragte den Erlass eines Versäumnisurteils.
Mit Teilversäumnis- und Endurteil v. 10.5.2010 verurteilte das LG die Klägerin zur Zahlung von 411,30 EUR nebst Zinsen; im Übrigen wies es die Klage ab. In der Kostenentscheidung erlegte es der Beschwerdeführerin "die durch den Termin zusätzlich entstandenen Kosten" auf; von den übrigen Kosten trage die Beschwerdeführerin 1/3, die Beklagte 2/3. Dies begründete das Gericht wie folgt: "Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 95 ZPO. Der Termin hätte nicht stattfinden müssen, wenn die Klägerin die Klage aufgrund des Hinweises des Gerichts teilweise zurückgenommen hätte."
2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet die Beschwerdeführerin sich dagegen, dass ihr die Kosten des Termins auferlegt worden sind, und rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kostenentscheidung sei insoweit willkürlich. Die Beschwerdeführerin sei nicht verpflichtet gewesen, dem gerichtlichen Hinweis zu folgen und ihre Klage teilweise zurückzunehmen.
3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Beklagte hatte ebenfalls Gelegenheit, sich zur Verfassungsbeschwerde zu äußern.
2 Aus den Gründen
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b) BVerfGG) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG vorliegen. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rspr. des BVerfG geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
1. Die angegriffene Kostenentscheidung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er ...