Im Aufsatzteil befasst sich Klaus Winkler mit dem Vergleichsmehrwert in Räumungsstreitigkeiten (S. 157 f.).
Zur Vergütungsvereinbarung finden sich gleich zwei wichtige Entscheidungen. So stellt der BGH (S. 158) fest, dass ein Pflichtverteidiger seinen Mandanten vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung darauf hinweisen muss, dass er auch ohne Vergütungsvereinbarung verpflichtet bleibt, weiterhin ordnungsgemäß zu verteidigen. Wird der Hinweis nicht erteilt, mache sich der Anwalt schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass er die vereinbarte Vergütung nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung verlangen kann. Das OLG Düsseldorf (S. 162) befasst sich mit den Rechtsfolgen einer nicht formgerechten Vergütungsvereinbarung. Es folgt der Rspr. des BGH, wonach formunwirksame Vergütungsvereinbarungen dennoch wirksam sind. Sie sind lediglich unverbindlich, soweit daraus eine höhere als die gesetzliche Vergütung hergeleitet wird. Zudem befasst sich das Gericht mit der Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozess.
Für die Praxis besonders bedeutsam ist auch die Entscheidung des BGH auf S. 170. Der BGH stellt zunächst klar, dass ein Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse nicht aus § 812 BGB, sondern unmittelbar aus dem Anwaltsvertrag herzuleiten ist. Er stellt zudem klar, dass der ehemalige Auftraggeber nicht alleine schon deshalb Rückforderung verlangen kann, weil der Anwalt die Vorschüsse nicht abgerechnet hat. Vielmehr muss der ehemalige Auftraggeber die Vergütung selbst berechnen und den sich danach ergebenden nicht verbrauchten Betrag einklagen. Ist er dazu nicht in der Lage, muss er im Wege der Stufenklage vorgehen, also auf Abrechnung klagen und auf Zahlung eines danach zu beziffernden Betrags.
Dass ein Gespräch mit dem Richter noch keine Terminsgebühr auslöst, stellt das LAG Schleswig-Holstein klar (S. 177).
Dass das Berufen auf ein Aussageverweigerungsrecht die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 bzw. Nr. 5115 VV auslösen kann, hat der BGH bereits entschieden. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn sich der Mandant lediglich vorläufig auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft (AG Schöneberg, S. 182).
Mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Drittauskunft hatte sich das LG Düsseldorf (S. 183) zu befassen. Es folgt der Auffassung des BGH, dass eine gesonderte Angelegenheit vorliegt; allerdings seien die dadurch ausgelösten Kosten nur erstattungsfähig, wenn die Vermögensauskunft bereits abgegeben oder verweigert worden sei.
Dass immer wieder Streit über den Wert eines Verfahrens auf Zustimmung des Integrationsamts entsteht, ist kaum nachzuvollziehen, zumal im Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausdrücklich auf den Regelwert Bezug genommen wird. Der Bayerische VGH hat dies nochmals klargestellt (S. 186).
Zwar ist grds. der von einer bedürftigen Partei vorgeschlagene Anwalt beizuordnen, sofern er sich hiermit einverstanden erklärt. Ungeachtet dessen scheidet eine Beiordnung jedoch aus, wenn sich dadurch die Gefahr der Vertretung wiederstreitender Interessen ergibt (OLG Hamm, S. 190).
Mit der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs noch Prozesskostenhilfe beantragt werden kann, hatte sich das LAG Nürnberg (S. 191) zu befassen. Es stellt klar, dass der Vergleich erst mit Protokollierung oder Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 ZPO zustandekommt, sodass bis dahin noch Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt werden kann.
Das SG Hamburg (S. 196) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie der Vorschuss in einem sozialgerichtlichen Verfahren bei Rahmengebühren zu bemessen ist. Er gewährt auch insoweit einen Toleranzbereich, der sich allerdings nicht aus § 14 RVG ergibt, sondern aus § 315 BGB.
Allzu häufig fühlen sich Gerichte bemüßigt, im Kostenfestsetzungsverfahren auch Fragen des Gegenstandswerts zu erörtern. Das OLG Koblenz (S. 199) weist zutreffend daraufhin, dass die Klärung des Gegenstandswertes nicht Sache des Kostenfestsetzungsverfahrens sei, sondern dass vielmehr das Kostenfestsetzungsverfahren auszusetzen sei, um die Wertfestsetzung nachzuholen. Dies gelte auch für ein Beschwerdeverfahren.
Auch ein Anwalt muss sich nicht selbst vertreten, sondern darf einen anderen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen. Geschieht dies, dann sind die Reisekosten des beauftragten Anwalts im selben Umfang erstattungsfähig, wie bei Vertretung einer gewöhnlichen Partei (AG Bonn, S. 201).
Autor: Norbert Schneider
Norbert Schneider
AGS 4/2019, S. II