1. Für die Bescheidung eines Antrages nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 269 Abs. 4 ZPO ist das AG zuständig, wenn ihm gegenüber die Rücknahmeerklärung erfolgt ist.
  2. Gegen dessen Beschluss – Stattgabe wie Ablehnung – ist nach § 269 Abs. 5 ZPO die sofortige Beschwerde §§ 567 ff. ZPO eröffnet.
  3. Zur Umdeutung von Rechtsmitteln im FamFG.
  4. § 99 ZPO findet auch auf Ehe- und Familienstreitsachen (§§ 111 Nr. 1, 112 FamFG) Anwendung. Die für Verbundsachen maßgebliche Kostenvorschrift des § 150 FamFG tritt ebenso wenig insgesamt an die Stelle der Kostenbestimmungen der ZPO, also auch der Rechtsmittelvorschriften, wie § 243 FamFG, sondern kann allenfalls wie diese Bestimmung als lex specialis lediglich die Vorschriften über die Verteilung der Kosten ersetzen.
  5. Eine zurückgenommene Folgesache Unterhalt bleibt in Ansehung der Kosten auch ohne Anhängigkeit der Hauptsache Teil des einheitlichen Verbundverfahrens, und im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung im Scheidungsverbund ist über die kostenrechtlichen Folgen zu entscheiden, die sich daraus ergeben.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.10.2018 – 13 UF 107/18

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