FamFG §§ 58 ff.; FamFG §§ 111 Nr. 1, 112, 113 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
- Für die Bescheidung eines Antrages nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 269 Abs. 4 ZPO ist das AG zuständig, wenn ihm gegenüber die Rücknahmeerklärung erfolgt ist.
- Gegen dessen Beschluss – Stattgabe wie Ablehnung – ist nach § 269 Abs. 5 ZPO die sofortige Beschwerde §§ 567 ff. ZPO eröffnet.
- Zur Umdeutung von Rechtsmitteln im FamFG.
- § 99 ZPO findet auch auf Ehe- und Familienstreitsachen (§§ 111 Nr. 1, 112 FamFG) Anwendung. Die für Verbundsachen maßgebliche Kostenvorschrift des § 150 FamFG tritt ebenso wenig insgesamt an die Stelle der Kostenbestimmungen der ZPO, also auch der Rechtsmittelvorschriften, wie § 243 FamFG, sondern kann allenfalls wie diese Bestimmung als lex specialis lediglich die Vorschriften über die Verteilung der Kosten ersetzen.
- Eine zurückgenommene Folgesache Unterhalt bleibt in Ansehung der Kosten auch ohne Anhängigkeit der Hauptsache Teil des einheitlichen Verbundverfahrens, und im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung im Scheidungsverbund ist über die kostenrechtlichen Folgen zu entscheiden, die sich daraus ergeben.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.10.2018 – 13 UF 107/18
1 Sachverhalt
Die beschwerdeführende Antragstellerin wendet sich in einer mit Folgesachen verbundenen Ehesache gegen die unterlassene Bescheidung eines Kostenantrages nach § 269 Abs. 4 ZPO im Scheidungsbeschluss und gegen die dortige Kostenentscheidung.
Der Antragsgegner hatte in einer Ehesache Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt als Folgesache im Verbund anhängig gemacht und seinen Antrag im Termin mit Zustimmung der Antragstellerin zurückgenommen, die daraufhin Kostenantrag gegen den Antragsgegner gestellt hat.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich zwischen Ihnen durchgeführt und den Antragsgegner, insoweit unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages der Antragstellerin, zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs verpflichtet. Die Kostenentscheidung hat es unter Einbeziehung der drei entschiedenen Verfahren getroffen. Zur zurückgenommenen Folgesache Unterhalt enthält der Beschluss keine Ausführungen.
Mit weiterem Schriftsatz hat die Antragstellerin das AG nochmals um eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO gebeten.
Darüber hinaus hat sie vorsorglich und fristwahrend Beschwerde gegen den Endbeschluss eingelegt. Mit dieser Beschwerde erstrebt sie eine Ergänzung des angefochtenen Beschlusses im Kostenpunkt.
Sie beantragt, das AG unter Aufhebung der Vorlageverfügung zu verpflichten verpflichtet, den Endbeschluss unter Berücksichtigung des übergangenen Kostenpunktes zu ergänzen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die Beschwerde für unzulässig.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde gegen den Endbeschluss ist unstatthaft, §§ 58 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 99, 269 Abs. 5, 321, 567 ff. ZPO.
Für die von der Antragstellerin erstrebte Ergänzung des Verbundbeschlusses im Kostenpunkt steht ihr nicht das Verfahren der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zur Verfügung, sondern das der Beschlussergänzung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 321 ZPO). Soweit die Antragstellerin die Notwendigkeit einer Beschlussergänzung aus der fehlenden Bescheidung eines Antrages nach § 269 Abs. 4 ZPO herleitet, eröffnet auch dies nicht die Beschwerde nach § 58 ff. FamFG.
a) Für die Bescheidung eines Antrages nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 4 ZPO ist zunächst das Gericht zuständig, dem gegenüber die Rücknahmeerklärung erfolgt ist.
Gegen dessen Beschluss – Stattgabe wie Ablehnung – ist nach § 269 Abs. 5 ZPO die sofortige Beschwerde §§ 567 ff. ZPO eröffnet (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 269 ZPO, Rn 20; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, § 269 Rn 16; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, ZPO, § 269 Rn 75). Diese Vorschrift gelangt nach der Subsidiaritätsklausel des § 58 Abs. 1 FamFG über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG zur Anwendung, bestimmt als statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO und verdrängt damit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933 Rn 12).
Eine Umdeutung der Beschwerde v. 11.7.2018 in eine sofortige Beschwerde (§§ 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO) kommt nicht in Betracht. Zum einen fehlt es an einem Beschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO, da das AG dem Antrag der Antragstellerin weder stattgegeben, noch ihn abgewiesen hat; es hat ihn vielmehr bislang unbeschieden gelassen, selbst nach darauf gerichteter Erinnerung der Antragstellerin v. 21.6.2018.
Zum anderen handelt es sich nicht um vergleichbare Prozesshandlungen, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen (vgl. BGH FamRZ 2000, 1565, Rn 3). Die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO und die – funktional eine Berufung ersetzende – Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG entsprechen sich weder in ihrer Intention noch in ihrer Wirkung, da der Beschwerdeführer nach §§ 58 ff. FamFG keine im selben Verfahren und in derselben Instanz vorausgegangene Hauptsacheentscheidung zur Selbstüberprüfung durch die erlassende Instanz stellt, son...