Die zulässige Beschwerde (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Soweit das AG die Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung von Drittauskünften keine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV entstehe, kann dem im Hinblick auf den Beschl. des BGH v. 20.9.2018 (I ZB 120/17 [= AGS 2018, 12]) nicht gefolgt werden.

Der BGH hat die in Rspr. und Schrifttum unterschiedlich beantwortete Frage, ob für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3309 VV anfällt, dahingehend entschieden, dass dem Gläubiger eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr zusteht.

Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gem. §§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 802l ZPO sei eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG.

Grds. bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, Beschl. v. 12.12.2003 – IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 [= AGS 2004, 99]).

Die Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO ist indes keine durch den Antrag auf Vermögensauskunft gem. §§ 802a Abs. 2 Nr. 2, 802c vorbereitete Vollstreckungshandlung wie etwa die Ladung des Schuldners, die Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und dessen Übersendung an den Gläubiger gem. § 802f ZPO (zu einzelnen Vollstreckungshandlungen als Elementen einer Vollstreckungsmaßnahme vgl. Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 18 Rn 11). Die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Vermögensauskunft ist mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner beendet.

Erst danach wird die Einholung der Drittauskunft zulässig. Damit kann die Vollstreckungsmaßnahme des § 802l ZPO keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sein (Enders, JurBüro 2015, 617, 618 f.).

Die Erinnerung der Gläubigerin ist dennoch zu Recht zurückgewiesen worden, da die Voraussetzungen für die Einholung der Drittauskünfte noch nicht gegeben waren.

Vorliegend ist die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Vermögensauskunft noch nicht beendet gewesen, da die zuständige Obergerichtsvollzieherin den Termin v. 2.11.2017 aufgehoben hat und den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin mit Schreiben v. 13.11.2017 mitgeteilt hat, dass die Schuldner im Termin Vollzahlung angekündigt und in der Folge nachgewiesen haben. Sie hatte den Schuldnern mit der Ladung zu dem Termin v. 2.11.2017 den gegen sie geltend gemachten Anspruch mit 7.535,25 EUR beziffert und über exakt diesen Betrag verhält sich die Zahlung der Schuldner. Die Gerichtsvollzieherin hat die Schuldner aufgrund der von ihr angenommenen Vollzahlung nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert und eine solche ist daher weder abgegeben noch verweigert worden.

Nachdem die Gerichtsvollzieherin den Schuldnern mit Schreiben v. 6.2.2018 erläutert hat, dass sie den zu zahlenden Betrag versehentlich unzutreffend berechnet habe und noch eine Restzahlung i.H.v. 510,67 EUR zu leisten sei, zahlten die Schuldner vereinbarungsgemäß am 20.2.2018 174,50 EUR, am 27.3.2018 100,00 EUR, am 8.5.2018 100,00 EUR, am 4.6.2018 100,00 EUR und am 2.7.2018 den Rest i.H.v. 63,74 EUR.

Eine Kostenerstattung in Vollstreckungsangelegenheiten kommt nach § 788 ZPO nur in Betracht, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war. Dies ist im Hinblick auf die Einholung von Drittauskünften erst der Fall, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht erteilt hat oder wenn er sein Vermögen offengelegt hat, aber die angegebenen Vermögenswerte voraussichtlich nicht ausreichen, um die Forderung des Gläubigers vollständig zu befriedigen. Keine der Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Vielmehr hat die Gerichtsvollzieherin den Termin v. 2.11.2017 nach von ihr angenommener Vollzahlung zum 6.11.2017 aufgehoben und hätte bei Nichtzahlung ein neuer Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt werden müssen.

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