Hier ist für das Betreiben der Untätigkeitsklage unstreitig eine Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV in Höhe der hälftigen Mittelgebühr und damit i.H.v. 150,00 EUR angefallen.
Daneben ist jedoch keine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV entstanden.
Nach Nr. 3106 S. 1 Nr. 3 VV entsteht eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), auch dann, wenn das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Dies war hier jedoch nicht der Fall, weil die Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben hatte. Ein Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung gegebene einseitige Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht; der Beklagte gibt "ohne Drehen und Wenden" zu, dass sich das Begehren des Klägers aus dem von ihm behaupteten Tatsachen ergibt (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017 § 101 Rn 20). Ob ein Anerkenntnis gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln; das Wort "Anerkenntnis" muss nicht verwendet werden (B. Schmidt, a.a.O., Rn 21). Ein Anerkenntnis kann sich auch nur auf die Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG beziehen (BSG, Beschl. v. 26.3.1992 – 7 RAr 104/90, SozR 3-1500 § 193 Nr. 4).
Der Erlass des mit der Untätigkeitsklage begehrten Verwaltungsaktes über die Kostenerstattung für das Vorverfahren kann für sich genommen kein Anerkenntnis darstellen. Dies ergibt sich ohne Weiteres schon daraus, dass das Anerkenntnis als Prozesshandlung gegenüber dem Gericht zu erklären ist (BSG, Urt. v. 8.9.2015 – B 1 KR 1/15 R), während die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes bzw. Bescheides gegenüber dem Beteiligten bzw. ggfs. seinem Bevollmächtigten (§§ 13, 37 SGB X) erfolgt.
Auch der Schriftsatz der Beklagten v. 15.11.2017 an das Gericht war – bezogen auf den Anspruch in der Hauptsache – nicht als Anerkenntnis auszulegen. Der prozessuale Anspruch ist bei einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG auf die bloße Verbescheidung des Antrages bzw. des Widerspruches gerichtet (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 88 Rn 9 ff.). Ein Anerkenntnis ist damit auch in Untätigkeitsklageverfahren nicht grds. ausgeschlossen, wenn die Beklagte sich ausdrücklich bereiterklärt, den Bescheid noch zu erlassen (vgl. Lange, NZS 2017, 893). Der Auffassung, wonach es bei einer Untätigkeitsklage kein Anerkenntnis geben könne (so SG Reutlingen, Beschl. v. 15.11.2017 – S 4 SF 2454/17 E), kann damit nicht gefolgt werden.
Entscheidend ist damit der durch Auslegung festzustellende Inhalt der Erklärung der Beklagten gegenüber dem Gericht, hier maßgeblich der erkennbare Wille der erklärenden Behörde nach dem Empfängerhorizont eines objektiven Beteiligten (§§ 133, 157 BGB; BSG, Beschl. v. 7.3.2018 – B 5 RE 3/17 R). Hier hatte die Beklagte sinngemäß mitgeteilt, dass der begehrte Verwaltungsakt über die Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren erlassen worden war. Der Hinweis, dass zwischenzeitlich der Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid erlassen worden sei, kann nicht als Anerkenntnis ausgelegt werden. Denn der Erlass des Bescheides führt dazu, dass der prozessuale Anspruch inhaltlich erledigt ist. Für ein Anerkenntnis bleibt damit kein Raum mehr (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.2.2016 – L 19 AS 1130/15 B, juris Rn 28 m.w.N.; als obiter dictum BSG, Beschl. v. 10.10.2017 – B 12 KR 3/16 m.w.N.; Lange, NZS 2017, 893; SG Freiburg, Beschl. v. 15.2.2019 – S 6 SF 335/19 E; a.A. Hessisches LSG, Beschl. v. 28.11.2016 – L 2 AS 184/16 B; SG Freiburg, Beschl. v. 29.3.2018 – S 14 SF 402/18 E; so ebenfalls noch SG Freiburg, Beschl. v. 17.5.2016 – S 16 SF 6094/15 E). Denn mit dem Anerkenntnis erklärt der Beklagte, dass er sich dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch unterwirft (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1980 – VII ZR 49/80, NJW 1981, 686). Das Anerkenntnis setzt damit einen nach erkennbarer Auffassung des Erklärenden noch bestehenden Anspruch voraus. Dies ergibt sich auch aus den Folgen eines wirksamen Anerkenntnisses, hier einer grundsätzlichen Bindung des Anerkennenden wie auch des Gerichts an das Bestehen des streitgegenständlichen Anspruchs (BeckOK-ZPO/Elzer, ZPO, § 307 Rn 36; B. Schmidt, a.a.O. § 101 Rn 19 m.w.N.) und der auch im Verfahren nach dem SGG (bei fehlender Annahme des Anerkenntnisses) bestehenden Möglichkeit einer Verurteilung durch Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO i.V.m. § 202 SGG; vgl. BSG, Urt. v. 8.9.2015 – B 1 KR 1/15 R). Die bloße Information, den prozessualen Anspruch erfüllt zu haben, kann daher nicht als Anerkenntnis ausgelegt werden. Denn regelmäßig besteht kein Grund für die Annahme, dass eine Behörde mehr erklären will, als sie tatsächlich erklärt, nämlich dass sie den Antrag bzw. Widerspruch verbeschieden hat (Lange, NZS 2017, 893, 895). Soweit die Gegenauffassung die Auslegung als Anerkenntnis ausdrücklich davon abhängig macht, ob eine zulässige und begründete Untätigkeitsklage vorliegt und in diesem Falle auf ein ausdrücklich...