RVG VV Nr. 5115; OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 170 Abs. 2
Leitsatz
Eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV fällt nicht schon dann an, wenn der Verteidiger mitteilt, dass der Betroffene von seinem Aussageverweigerungsrecht vorerst Gebrauch macht und sich eine Einlassung zur Sache nach Akteneinsicht vorbehält.
AG Schöneberg, Urt. v. 6.12.2019 – 6 C 326/18
1 Sachverhalt
Gegen den Kläger war in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgeworfen worden, in der Folge eines Fahrstreifenwechsels einen Unfall verursacht zu haben. Er beauftragte daraufhin einen Anwalt mit seiner Verteidigung, der an die Verwaltungsbehörde schrieb, dass der Kläger vorerst von seinem Schweigerecht Gebrauch mache und sich eine Einlassung zur Sache nach Akteneinsicht vorbehalte. Hiernach stellte die Verwaltungsbehörde das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, dass ein Tatbeweis nicht möglich sei. Anschließend erhielt der Verteidiger die Ermittlungsakte zur Einsicht.
Der Verteidiger rechnete daraufhin seine Vergütung ab, darunter auch eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV. Da der Rechtsschutzversicherer des Klägers sich weigerte, diese Gebühr zu übernehmen, erhob der Kläger Klage auf Freistellung. Das AG hat die Klage abgewiesen.
2 Aus den Gründen
Das Schreiben stellt keine für das Entstehen der Zusatzgebühr erforderliche Mitwirkung des Verteidigers an der Verfahrenseinstellung dar.
Die Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV entsteht nach Abs. 1 Nr. 1 der zugehörigen Anmerkung, wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde durch die anwaltliche Mitwirkung erdgültig eingestellt wird. Nach Abs. 2 der Anmerkung entsteht sie nicht, wenn eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Zwar ist die für den Anfall der Erledigungsgebühr erforderliche Mitwirkung des Anwalts an der Einstellung des Verfahrens in einem weiten Sinn zu verstehen. Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV bedeutet aber, wie Abs. 2 der Anmerkung zeigt, dass der Verteidiger durch seine Tätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben muss.
Nach diesen Maßstäben kann die nach Nr. 5115 VV erforderliche Mitwirkung gegeben sein, wenn der Verteidiger seinem Mandanten im Bußgeldverfahren rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und er de entsprechende Entschließung seines Mandanten der Verwaltungsbehörde mitteilt. Die Behörde weiß nach einer solchen Mitteilung, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die Einlassung des Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die übrigen Beweismittel nicht ausreichen und stellt sie deshalb das Verfahren ein, hat die Tätigkeit des Verteidigers diese Art der Verfahrenserledigung objektiv gefördert (BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, juris Rn 9 m.w.N. [= AGS 2011, 128]).
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Das Schreiben v. 11.7.2018 hat die Einstellung in keiner Weise befördert. Bei der Einstellung des Verfahrens wusste die Behörde nicht, ob sie einen Bußgeldbescheid auf eine Einlassung des Klägers würde stützen können oder nicht. Das Schreiben v. 11.7.2018 enthält gerade keine endgültige Aussageverweigerung des Klägers, sondern nur die Mitteilung, dass er vorerst von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, sich aber nach erfolgter Akteneinsicht eine Einlassung zur Sache vorbehalte. Die Behörde konnte dem Schreiben damit nicht entnehmen, dass sich der Kläger auch künftig zu dem Tatvorwurf nicht äußern würde. Dennoch hat die Behörde zeitgleich mit der Übersendung der Akten das Verfahren eingestellt. Sie hat weder die Akteneinsicht des klägerischen Verteidigers noch seine Erklärung abgewartet, ob sich der Kläger nun zur Sache einlässt oder nicht. Wenn die Verwaltungsbehörde das Verfahren aber unabhängig von einer Erklärung des Rechtsanwalts einstellt und das "Schweigen" nicht abwartet, lässt die Tätigkeit des Rechtsanwalts keine Erledigungsgebühr entstehen (BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, juris Rn 10 [= AGS 2011, 128]; AG Schöneberg, Urt. v. 27.8.2015 – 106 C 124/15 [AGS 2016, 400]).
3 Anmerkung
Die Entscheidung ist zutreffend. Sie hat dabei nicht nur Bedeutung für die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV, sondern ebenso für die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV.
Will der Anwalt die Zusätzliche Gebühr verdienen, muss er sich uneingeschränkt auf das Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen berufen. Dessen ungeachtet bleibt es ihm unbenommen, sich später nach Akteneinsicht doch noch zur Sache einzulassen, wenn er dies für geboten hält.
Unzutreffend sind allerdings die Ausführungen des AG, der Anwalt müsse an einer endgültigen Einstellung mitgewirkt haben. Ausreichend ist eine nicht nur vorläufige Einstellung.
Soweit der BGH in der zitierten Entscheidung bei einem Berufen auf ein Aussageverweigerungsrecht zusätzlich fordert, dass das Verfahren nicht ohnehin eingestellt worden wäre, übersteigert er die Anforderungen an eine Mitwirkung. Die I...