Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2, 569 ff. ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch den weiteren Voraussetzungen nach zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Rechtspfleger hat zu Recht nicht die nach Maßgabe von Nr. 1008 VV erhöhte, sondern nur eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) als erstattungsfähig berücksichtigt. Dem hiergegen vorgebrachten Beschwerdeangriff hält die angefochtene Kostenfestsetzung stand.
Dabei kann es dahinstehen, ob die Klage jeweils individuell durch sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Streitgenossen im Wege der subjektiven Klagenhäufung (§§ 59 f. ZPO) erhoben wurde oder ob die Klage durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als teilrechtsfähiger Verband (vgl. BGH, Beschl. v. 2.6.2005 – V ZB 32/05; veröffentlicht u a. in NJW 2005, 2061 ff. [= AGS 2005, 427]) erhoben wurde. Nur am Rande sei daher angemerkt, dass auf Letzteres nicht nur das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger/Klägerin hinweist, in dem ausdrücklich für die "WEG A 73 und 75" Ansprüche geltend gemacht und die Kosten der Rechtsverfolgung – konkret: die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV – ohne Erhöhung gem. 1008 VV berechnet wurden, sondern auch die Bezeichnung der Aktivpartei in dem am 29.8.2016 durch das LG protokollierten Vergleich ("WEG A 73 und 75, B"). I.Ü. oszilliert die Bezeichnung der auf Aktivseite vertretenen Partei durch ihre Prozessbevollmächtigten: Während das Kurzrubrum der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten die vertretene Partei überwiegend "WEG A 73 und 75, B" angibt (vgl. die Schriftsätze v. 17.2.2016, 16.3.2016, 10.5.2016, 15.8.2016 und 5.12.2016), im alsdann folgenden Text die Bezeichnung "Klägerin", teilweise aber auch "die Kläger" verwendet wird, führt die Beschwerdeschrift demgegenüber im Kurzrubrum "Wohnungseigentümer der WEG A 73 und 75 B" auf und verwendet damit im Wesentlichen die in der Klageschrift angegebene Bezeichnung. Der Frage, ob die Klage von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als teilrechtsfähiger Verband oder von sämtlichen Mitgliedern der Gemeinschaft als Streitgenossen im Wege der Klagenhäufung erhoben wurde, kommt hier allerdings keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn selbst unterstellt, dass die Klage von sämtlichen einzelnen Wohnungseigentümern erhoben wurde, die von ihnen beauftragten Prozessbevollmächtigten daher eine Mehrheit von Auftraggebern in derselben Angelegenheit vertreten haben, so kann der mandatierte Rechtsanwalt zwar ihnen gegenüber die nach Maßgabe von Nr. 1008 VV erhöhte Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) als Bestandteil der verdienten Vergütung beanspruchen. Daraus folgt indessen nicht zugleich die Erstattungsfähigkeit der erhöhten Gebühr im Verhältnis gegenüber dem im Prozess unterlegenen kostenpflichtigen Prozessgegner. Zu erstatten hat der unterlegene kostenpflichtigen Prozessgegner nur die i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Unter den Umständen des gegebenen Falls lässt sich eben dies hinsichtlich der geltend gemachten Erhöhung nicht bejahen: Der im Ausgangsverfahren geltend gemachte Anspruch betraf gemeinschaftsbezogene Rechte der Wohnungseigentümer; es ging um Ansprüche auf Beseitigung der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums und auf Schadensersatz gegen Dritte, die gem. § 10 Abs. 6 WEG durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt und im Prozess durch sie geltend gemacht werden können (vgl. Palandt/Wicke, BGB, 79. Aufl., § 10 WEG Rn 33 f. m.w.N.). Konnte aber die Klage durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband erhoben werden, so stellen sich die durch die Prozesstätigkeit eines durch sämtliche Wohnungseigentümer beauftragten Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten, mithin die nach Maßgabe von Nr. 1008 VV anfallende Erhöhung der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) als nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar und scheidet die Erstattung des "Mehrvertretungszuschlags" im Kostenfestsetzungsverfahren aus (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 1008 VV Rn 349 u. 351 ff. – m.w.N.). Angesichts der Klageerhebung im Jahr 2015 können sich die Wohnungseigentümer zur Begründung der Erstattungsfähigkeit der Erhöhung auch nicht etwa darauf berufen, dass ihnen die Rspr. des BGH aus dem Jahr 2005 zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten noch nicht bekannt sein konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2007 – VII ZB 89/06 – Rn 7, veröffentlicht u.a. in NJW 2007, 333 f. [= AGS 2007, 371]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.6.2008 – 8 W 239/08; veröffentlicht: OLGR 2008, 702).
AGS 4/2020, S. 203 - 204