Der Antrag der Verfahrensbevollmächtigen des Gläubigers auf Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit ist nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG zulässig
Die gerichtlichen Gebühren des Ordnungsgeldverfahrens berechnen sich nicht nach einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Im erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 1 ZPO fällt keine wertabhängige Gerichtsgebühr an, sondern nur eine Festgebühr nach Nr. 2111 GKG-KostVerz.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG am Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten. Der Wert des Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO richtet sich damit nach dem Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbots hat.
Nach einer Meinung ist nur ein Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.7.2019 – 6 W 46/19, juris Rn 12 [= AGS 2019, 41]; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.8.2009 – 5 W 181/09 – 66, 5 W 267/09 – 98, 5 W 181/09, 5 W 267/09; OLG Celle, Beschl. v. 23.4.2009 – 13 W 33/09, juris Rn 5, 7). Der Wert für das konkrete Vollstreckungsverfahren könne regelmäßig nur einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts ausmachen. Das Hauptsacheverfahren zur Erwirkung eines gerichtlichen Verbots sei die dauerhafte Grundlage für die Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens und daher für den Unterlassungsgläubiger von höherer Bedeutung als die Sanktionierung einzelner Verstöße gegen dieses Verbot (OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.7.2019 – 6 W 46/19, juris Rn 12). Dass konkrete Vollstreckungsverfahren könne niemals dazu führen, dass der Anspruch endgültig erfüllt sei, auch wenn die Sanktionierung eines in der Vergangenheit liegenden Verstoßes darauf abziele, dass ein zukünftiger Verstoß unterbleibe (OLG Celle, Beschl. v. 24.3.2009 – 13 W 33/09, juris Rn 5, 7).
Nach a.A. entspricht der Wert der zu erwirkenden Unterlassung dem Hauptsachewert (OLG Hamm, Beschl. v. 14.3.2017 – 4 W 34/16, juris Rn 25 [= AGS 2017, 413]; OLG München, Beschl. v. 3.6.2015 – 29 W 885/15, juris Rn 7; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.10.2015 – 14 W 85/15; OLG Köln, Beschl. v. 24.3.2005 – 25 WF 45/05, juris Rn 6 [= AGS 2005, 262]; für den Antrag auf Androhung des Ordnungsgeldes: OLG Hamm, Beschl. v. 21.5.2015 – 4 W 77/14).
Das Gericht folgt der letzten Auffassung, Für sie spricht, dass § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG vom Wert der Duldung bzw. Unterlassung, mithin vom Wert der Hauptsache ausgeht (Volpert, AGS 2019, 411).
Das Gericht hat mit Beschl. v. 9.10.2019 den Streitwert des mit dem Anerkenntnisurteil titulierten Unterlassungsantrages auf 10.000,00 EUR festgesetzt.