Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdesumme nach § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG erreicht. Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde die Rückerstattung des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses i.H.v. insgesamt 213,00 EUR.

Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sich mit der Rücknahme des Hauptsacheantrags die Verfahrensgebühr nach Nr. 1220 FamGKG-KostVerz. gem. Nr. 1221 Nr. 1 FamGKG-KostVerz. auf eine 1,0-Gebühr vermindert hat. Unter Berücksichtigung dessen ist die Schlusskostenrechnung zu ändern und überzahlter Gebührenvorschuss zurückzuerstatten.

Zwar hat nach Antragsrücknahme das AG eine Kostenentscheidung getroffen und diese auf § 243 FamFG gestützt. Dies hat seinen Grund bereits darin, dass § 243 FamFG für Unterhaltssachen – wie vorliegend – die Anwendung von Kostenvorschriften und damit auch diejenigen, die in § 269 ZPO geregelt sind, ausschließt. Das AG hat daher von Gesetzes wegen in Unterhaltssachen stets eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dies führte jedoch nicht dazu, dass in Unterhaltssachen eine Anwendbarkeit der Gebührenermäßigung nach Nr. 1221 FamGKG-KostVerz. ausgeschlossen ist. Vielmehr hat das AG mit der Kostenentscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller seinen Antrag, der keine Erfolgsaussicht gehabt habe, zurückgenommen hat. Damit hat sich vorliegend das Ermessen für die zu treffende Kostenentscheidung auf null reduziert, weshalb kein mit § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Nur für eine (streitige) Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO sieht Nr. 1221 Nr. 1 FamGKG-KostVerz. die Verfahrensgebührenermäßigung nicht vor. Die vorliegende Kostenentscheidung unterscheidet sich daher inhaltlich nicht von einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, wonach der "Kläger" verpflichtet ist, die Kosten "des Rechtsstreits" zu tragen (so auch i.E. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., 2017, FamGKG-KostVerz. Nr. 1221 Rn 44). Infolgedessen ist vorliegend die Gebührenermäßigung nach Nr. 1221 FamGKG-KostVerz. dem Antragsteller zu gewähren, weshalb insoweit sein Beschwerdebegehren Erfolg hat.

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Zurückzahlung des gesamten Gebührenvorschusses verlangt, steht diesem die gem. Nr. 1220, 1221 Nr. 1 FamGKG-KostVerz. verbliebene Verfahrensgebühr von 1,0 (zu berechnen aus dem Verfahrenswert von 1.360,00 EUR) entgegen. Insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Nur ergänzend ist auszuführen, dass weder dem Rechtsmittel noch dem Rückzahlungsverlangen der Verwirkungseinwand aus § 242 BGB entgegensteht. Jedenfalls das Umstandsmoment ist nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, womit der Beschwerdeführer gegenüber der Staatskasse zu erkennen gegeben haben könnte, den Rückerstattungsanspruch nicht geltend machen zu wollen.

Auch eine Verjährung des Rückzahlungsanspruches nach § 7 Abs. 2 FamGKG liegt nicht vor. Das Rückzahlungsverlangen ist beim AG am 16.12.2019 eingegangen.

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