Die Beschwerde der Beklagten gem. § 66 GKG gegen den Beschluss des LG ist unzulässig. Es fehlt an der für jedes Rechtsmittel erforderlichen Beschwer auf Seiten der Beklagten.
1. Unter dem 23.1.2019 schlossen die Parteien einen Vergleich mit der Regelung, dass die Kosten des Rechtsstreits die Beklagten zu tragen haben, während die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden. Das LG hatte zuvor ein Zwischenurteil wegen der Leistung einer Prozesskostensicherheit erlassen zu Lasten der Klägerin. Bei der Kostenfestsetzung hat die Rechstpflegerin 11.688,00 EUR an Gerichtskosten berücksichtigt, die die Klägerin seinerzeit auf die Vorschussrechnung der Gerichtskasse hin eingezahlt hatte, nämlich drei Gebühren nach Nr. 1210 GKG-KostVerz.
Im Rahmen ihrer Beschwerde vertreten die Beklagten die Ansicht, Nr. 1211 GKG-KostVerz. sei einschlägig, d.h. infolge des Vergleichs sei eine Reduzierung der Gerichtsgebühren von drei auf eins vorzunehmen.
2. Dem ist der Erfolg zu versagen. Hierzu haben die Beklagten selbst in jeglicher Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass sie gem. § 66 Abs. 1 GKG nicht erinnerungsbefugt seien, da sich der von der Gerichtskasse erstellte Kostenansatz, der in die entsprechende Kostenrechnung Eingang gefunden hat, allein gegen die Klägerin richtet. Allerdings hat diese gegen die Beklagten aufgrund der von den Parteien im Vergleich getroffenen Kostenregelung einen Erstattungsanspruch, der auch die Gerichtskosten umfasst. Die Frage, in welcher Höhe ein solcher besteht, kann, wie die Beklagten im vorgenannten Schriftsatz zutreffend ausgeführt haben, alleine im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 f. ZPO geprüft werden. Daraus folgt zugleich, dass es der beantragten Aussetzung des sofortigen Beschwerdeverfahrens gem. § 148 ZPO nicht bedarf. Dass die Beklagten in einem weiteren Schriftsatz vom selben Tage angesichts ihrer zutreffenden Rechtsausführungen doch noch Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG eingelegt haben, ist nicht nachvollziehbar.
3. Für die Bescheidung der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Gerichtskostenansatz zutreffend erfolgt ist. Er folgt dabei der herrschenden Ansicht, wonach ein Ermäßigungstatbestand gem. Nr. 1211 GKG-KostVerz. nicht gegeben ist, wenn ein Zwischenurteil vorausgegangen ist; denn ein solches ist ein anderes als eines der in Nr. 2 bezeichneten Urteile (OLG Braunschweig NJW 2018, 1555 [= AGS 2018, 122]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.6.2012 – 10 W 51/12; NJW-RR 1999, 1231; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 964; OLG Koblenz AGS 2004, 489; OLG Nürnberg MDR 2003, 416; LG Osnabrück AGS 2014, 516; Hartmann/Toussaint, KostR, 49. Aufl., Nr. 1211 GKG-KostVerz. Rn 3; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., Nr. 1211 GKG-KostVerz. Rn 109; a.A. OLG München JurBüro 2003, 320; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., Nr. 1211 GKG-KostVerz. Rn 16; Stix BeckOK Kostenrecht, 27. Edition, Stand: 1.9.2019, Nr. 1211 GKG-KostVerz. Rn 18). Bei den Ermäßigungstatbeständen handelt es sich zum einen um Ausnahmetatbestände, die einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sind (Hartmann/Toussaint, a.a.O.). Zum anderen ergibt sich aus den angeführten Entscheidungen – die des OLG Düsseldorf stammt aus dem Jahre 1999, die davon abweichende des OLG München aus dem Jahre 2002 -, dass die in Rede stehende Rechtsfrage schon länger streitig entschieden wird. Trotzdem hat es der Gesetzgeber anlässlich mehrerer Kostenrechtsänderungsgesetze nicht für erforderlich gehalten, der weitaus herrschenden Ansicht in Rspr. und Lit. entgegenzutreten und eine Gesetzesänderung i.S.d. Mindermeinung herbeizuführen.