BerHG § 2 Abs. 2; RVG § 15; SGG § 86; SGB X § 44
Leitsatz
Die Vertretung des Rechtssuchenden im Widerspruchsverfahren auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Abänderung des Bescheids aufgrund geänderter Regelsätze im Sozialrecht ist dieselbe Angelegenheit i.S.d. Beratungshilfe.
AG Eilenburg, Beschl. v. 23.3.2020 – 1 UR II 1970/17
1 Aus den Gründen
I. Die Erinnerung der Antragstellerin ist unzulässig, weil der Anspruch auf Vergütung nach § 44 RVG nur der Beratungsperson als Erinnerungsberechtigten, nicht aber demjenigen zusteht, der Beratungshilfe beantragt und bewilligt bekommen hatte (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23 Aufl., 2017, § 56 Rn 7).
II. Die zulässige Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die erkennende Rechtspflegerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der vorliegenden Sache um die gleiche Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 2 BerHG wie die Sache 1 UR II 1145/17 handelt, in welcher der Antragstellerin bereits Beratungshilfe gewährt und der Vergütungsanspruch des Verfahrensbevollmächtigten festgesetzt worden ist.
Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rspr., dass der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit i.S.d. §§ 15 ff. RVG auch für die Bestimmung des Begriffs der Angelegenheit i.S.d. BerHG als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwalts maßgebend ist (vgl. nur OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.1.2019 – 6 W 135/17 [= AGS 2019, 420]; OLG Köln, Beschl. v. 11.5.2010 – 17 W 47/10, NJOZ 2011, 458 jeweils m.w.N. zur Rspr.). Nach §§ 15, 22 Abs. 1 RVG entstehen die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal, in mehreren Angelegenheiten dagegen mehrfach. Dabei ist die Anzahl der erteilten Berechtigungsscheine für die Zahl der Angelegenheiten grds. ohne Bedeutung, da die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten Angelegenheit in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren obliegt, sondern der späteren Beurteilung im nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten ist (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; LG Osnabrück, Beschl. v. 31.7.2008 – 9 T 521/08, BeckRS 2009, 7516).
Nach einhelliger Auffassung in Rspr. und Schrifttum ist von einer Angelegenheit sowohl i.S.d. § 15 RVG als auch im beratungshilferechtlichen Sinne dann auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht. Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich dabei nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (BGH, Urt. v. 21.6.2011 – VI ZR 73/10). Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grds. ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgang geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei ist nicht maßgebend, dass jeder Gegenstand ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann und dass jeweils eine getrennte Prüfung vorzunehmen ist. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt gerade nicht voraus, dass der Anwalt nur eine einzige Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Für die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit genügt es demnach, wenn mehrere Gegenstände beziehungsweise Prüfungsaufgaben in derselben Angelegenheit gemeinsam behandelt werden können, ungeachtet dessen, ob die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts ein eigenes rechtliches Schicksal haben können (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2010 – VI ZR 237/09 [= AGS 2010, 590]; OLG Brandenburg a.a.O.; für den Bereich des SGB II vgl. BSG, Urt. v. 2.4.2014 – B 4 AS 27/13 R).
Von einer einheitlichen Angelegenheit im Sozialrecht ist unter Berücksichtigung des vorgenannten Maßstabes auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide des gleichen Jobcenters vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder in einem überschaubaren zeitlichen Abstand erlassen worden sind. Um eine einheitliche Angelegenheit kann es sich dabei auch dann handeln, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden oder w...