Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der vom Beklagten vereinnahmten Abfindung i.H.v. 8.334,54 EUR folge aus §§ 667, 675 BGB. Der zur Aufrechnung gestellte Vergütungsanspruch des Beklagten betrage 1.541,45 EUR. Dieser Betrag ergebe sich aus dem vereinbarten Stundensatz von 290,00 EUR netto (345,00 EUR brutto) und dem zu vergütenden Aufwand von 268 Minuten (vier Stunden und 28 Minuten).
Die in § 1 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der nach dem erhöhten Gegenstandswert berechneten gesetzlichen Gebühren könne der Beklagte nicht verlangen. Die entsprechende Klausel sei zwar nicht i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB überraschend. Gem. § 310 Abs. 3 S. 1 BGB unterliege sie jedoch der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB und halte einer solchen nicht stand, weil sie den Mandanten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Gebühren gebe schon für sich genommen zu Bedenken Anlass. Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Gegenstandswertes sei sie nicht mehr vereinbar mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dem Anwalt zu einer auskömmlichen Vergütung zu verhelfen, ohne den Mandanten über Gebühr zu belasten. Zugleich führe sie zu einer gem. § 49b Abs. 2 BRAO grds. unzulässigen Erfolgsbeteiligung. Die Folgen des Zusammenspiels von dreifacher Mindestvergütung und Erhöhung des Gegenstandswertes seien schließlich für den Mandanten nicht zu durchschauen und daher i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent.
Die Unwirksamkeit der Klausel über die Mindestvergütung führe gem. § 306 Abs. 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung. Der Beklagte dürfe nach Zeitaufwand abrechnen. Die formularmäßige Vereinbarung des Fünfzehn-Minuten-Taktes, welcher strukturell geeignet sei, das dem Schuldrecht im Allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im Besonderen zugrundeliegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung empfindlich zu verletzen und dadurch den Mandanten unangemessen zu benachteiligen, sei jedoch nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Abzurechnen sei danach minutengenau. Auf der Grundlage der Aufstellungen des Beklagten, der sonstigen Unterlagen und des Ergebnisses der Anhörung der Parteien seien insgesamt 268 Minuten zu vergüten. Eine Sekretariatspauschale könne der Beklagte im Hinblick auf § 4 Abs. 3 S. 2 RVG nicht verlangen. Nach der entsprechenden Klausel sei der Beklagte berechtigt gewesen, die Sekretariatskosten pauschal abzurechnen; nach seiner Wahl hätte er aber auch die tatsächlich angefallenen Arbeiten abrechnen können.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte ist gem. §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe des eingezogenen Fremdgeldes nebst Zinsen verpflichtet. Die Aufrechnung mit dem Honoraranspruch hat nur in der vom Berufungsgericht errechneten Höhe zum Erlöschen dieses Anspruchs geführt (§§ 387, 389 BGB). Der Honoraranspruch des Beklagten beträgt 1.541,45 EUR.
1. Die vom Beklagten vorformulierte und dem Kläger bei Abschluss des Beratungsvertrages gestellte Vergütungsvereinbarung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
a) Die genannten Vorschriften gelten gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden. Preisabreden, welche unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen, sind zwar grds. nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfrei (vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.9.2016 – III ZR 264/15, WM 2016, 2116 Rn 12 m.w.N.; v. 4.7.2017 – XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn 24 f). Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Preise für eine zu erbringende Leistung durch eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden. Das ist auch dann der Fall, wenn in den preisrechtlichen Bestimmungen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber Leitlinien für die Preisgestaltung aufgestellt. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können und müssen dann daraufhin überprüft werden, ob sie mit den Grundgedanken der Preisvorschriften übereinstimmen und sich in den von den Leitlinien gezogenen Grenzen halten, soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2014 – V ZR 305/13, WM 2015, 637 Rn 12 m.w.N.; v. 10.9.2019 – XI ZR 7/19, WM 2019, 2161 Rn 16 m.w.N.).
b) Die Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung weichen von den Vorschriften des RVG ab, welches eine gesetzliche Gebührenordnung darstellt (BGH, Urt. v. 7.11.2014 – V ZR 305/13, a.a.O., Rn 13). Gleichwohl wird teilweise vertreten, die Regelung der Gebührenhöhe im R...