Neben diesen "verfahrensrechtlichen" Sanktionen bietet auch das Vergütungsrecht eine Sanktionsfolge. Die Vergütung des Insolvenzverwalters stellt in erster Linie eine Honorierung für erbrachte Leistungen dar und zielt insoweit nicht auf einen Erfolg ab. Die Vergütung ist in § 2 InsVV prozentual gestaffelt, und zwar abhängig von der eingenommenen Masse. Der Streit, ob die Vergütung des Insolvenzverwalters eine reine Tätigkeitsgebühr[4] oder (auch) eine erfolgsbezogene Vergütung darstellt,[5] ist insoweit müßig, als das durch die prozentuale Staffelung der Vergütung aufgrund der Höhe der Berechnungsmasse der Verwalter auch ohne Beantwortung dieser Frage ein Interesse daran haben wird, eine möglichst hohe Masse zu generieren. Ausfluss dieser aufwandsbezogenen Tätigkeitsgebühr ist es dann aber auch, dass eine etwaige Mangelhaftigkeit oder eine Erfolgslosigkeit nach überwiegender Ansicht keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Verwalters haben kann.[6] Dies ist hinzunehmen, bietet aber in atypischen Sachverhalten die Gefahr von Unverständnis bei allen Beteiligten und dies zu Recht. Insbesondere bei schweren Pflichtverletzungen, welche die Schwelle zur Kriminalität überschreiten, wäre wohl niemandem plausibel zu erklären, weshalb ein Vergütungsanspruch weiter Bestand haben kann. Daher bleibt in solchen atypischen Sachverhalten eine Aberkennung der Vergütung denkbar.[7]

[5] So z.B. HambKomm/InsO-Büttner, § 63 Rn 4 ff. m.w.N.
[6] Rechel, Die Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter, 2009, 343 ff.; BGH ZVI 2004, 367.
[7] BGH ZVI 2004, 367; BGH NJW 1976, 1154 ff.; AG Hamburg ZInsO 2001, 69 f.; LG Konstanz ZInsO 1999, 589; Rechel, a.a.O., 343 ff.; Amberger, in: Leonhardt/Smid/Zeuner, InsVV, Einleitung, Rn 27; Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl., 2016, Vorbem., Rn  37 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge