Grds. kann auch die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV anfallen, da diese auch in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV geregelt ist. Die in Nr. 4102 VV geregelten Termine werden jedoch in einem parlamentarischen Untersuchungsverfahren i.d.R. nicht entstehen.
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