1. Grundgebühr (Nr. 4100 VV)
Für den Zeugenbeistand, der sich in die Sache einarbeitet, entsteht die Grundgebühr Nr. 4100 VV. Dass auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht, folgt eindeutig aus der Gesetzesbegründung. Danach soll der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszuges vor dem OLG erhalten, wobei auch "Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 … in Betracht" kommen. Das ist aber eben u.a. die Grundgebühr Nr. 4100 VV.
Für das Entstehen der Grundgebühr Nr. 4100 VV gelten die allgemeinen Regeln. Sie entsteht also mit der ersten Einarbeitungstätigkeit, die der Zeugenbeistand erbringt. Nach Nr. 4100 Anm. 1 S. 1 VV entsteht die Grundgebühr immer "neben der Verfahrensgebühr" Die Gebühr entsteht gem. 4101 VV mit Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV), wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet.
2. Vernehmungsterminsgebühr (Nr. 4102 VV)
Grds. kann auch die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV anfallen, da diese auch in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV geregelt ist. Die in Nr. 4102 VV geregelten Termine werden jedoch in einem parlamentarischen Untersuchungsverfahren i.d.R. nicht entstehen.
3. Verfahrensgebühr (Nrn. 4118 f. VV)
Für den Zeugenbeistand entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln zur Verfahrensgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV. Abgegolten wird also das "Betreiben des Geschäfts". Das sind alle für den Zeugen erbrachte Tätigkeiten des Zeugenbeistands, die nicht von der Grundgebühr Nr. 4100 VV oder der Terminsgebühr Nr. 4120 VV erfasst werden. Das ist insbesondere die Vorbereitung des Mandanten auf seine Vernehmung durch den PUA und/oder die Belehrung über ggf. bestehende Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte (§ 22 PUAG und Art. 44 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 52, 53, 55 StPO).
Die Gebühr entsteht mit Zuschlag (Nr. 4119 VV), wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet.
4. Terminsgebühr (Nr. 4120 VV)
Für den Zeugenbeistand entsteht ggf. die Terminsgebühr Nr. 4120 VV, wenn er an der Vernehmung des Mandanten durch den PUA teilnimmt. Auch insoweit gelten die allgemeinen Regeln, es reicht also die Teilnahme des Rechtsanwalts im Termin. Es gilt auch Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV. Der Rechtsanwalt verdient die Gebühr also auch, wenn die Sitzung des PUA aus Gründen, die der Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (sog. "geplatzter Termin"). Nimmt der Rechtsanwalt an mehreren Sitzungen des PUA teil, in denen der Mandant vernommen wird, entsteht die Gebühr für jeden Tag, an dem eine Sitzung/Vernehmung gesondert. Die Terminsgebühren entstehen "je Hauptverhandlungstag".
Die Gebühr entsteht ebenfalls mit Zuschlag (Nr. 4121 VV), wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet (Vorbem. 4 Abs. 4 VV).
5. Gebührenhöhe
Der Wahlbeistand erhält Rahmengebühren. Es gelten die (allgemeinen) Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Es kommt wegen der Höhe der Gebühren somit auf die Bedeutung der Angelegenheit, die Schwierigkeit der Sache und den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit an. Bei der Terminsgebühr spielt die Länge der Vernehmung des Mandanten, an der der Rechtsanwalt teilgenommen hat, eine große Rolle. Der Wahlanwalt kann m.E. auch eine Pauschgebühr nach § 42 RVG geltend machen. Er ist zwar nicht in einer Strafsache tätig geworden, seine Gebühren richten sich aber nach den strafverfahrensrechtlichen Gebühren der Nrn. 4118 ff. VV.
Für den ggf. beigeordneten Zeugenbeistand entstehen die gesetzlichen Gebühren, die in einem Strafverfahren einem Strafverteidiger zustehen würden. Auch er kann ggf. eine Pauschgebühr nach § 51 RVG geltend machen. Die vorstehenden Ausführungen zu § 42 RVG gelten entsprechend.