1. Kostengrundentscheidung
Die Festsetzung der Einigungsgebühr gegen den Prozessgegner – dies gilt für die für die Vertretung des Mandanten im Rechtsstreit daneben anfallenden weiteren Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei ebenso – erfordert gem. § 103 Abs. 1 ZPO einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, der die Kostentragung des Gegners regelt. Ein solcher zur Festsetzung geeigneter Titel ist grds. auch ein nach Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO erlassener Kostenbeschluss, aufgrund dessen die obsiegende Partei einen Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner hat. Dieser erfasst dann grds auch die dem Prozessbevollmächtigten angefallenen gesetzliche Gebühren und Auslagen (§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO). Hierunter fällt dann auch die Einigungsgebühr.
Doch Obacht! So manches Gericht dreht der grds. aufgrund des Kostenbeschlusses nach § 91a ZPO erstattungsberechtigten Partei einen Strick daraus, dass sie den Rechtsstreit nicht durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, sondern durch Abgabe von Erledigungserklärungen beendet hat.
2. Stillschweigender Verzicht auf Erstattung der Einigungsgebühr
So manches Gericht sieht nämlich in dieser Verfahrensweise einen – konkludenten – Verzicht auf Erstattung der Einigungsgebühr. So hat das OLG Stuttgart die Auffassung vertreten, es sei bei Beendigung des Rechtsstreits durch Erledigungserklärungen davon auszugehen, dass die Parteien konkludent auf eine Erstattung von Einigungsgebühren verzichtet hätten. Für einen solchen Verzichtsvertrag spreche, wenn anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich darauf ergebenden Kostenfolgen (Anfall einer Einigungsgebühr) absichtlich eine für eine abweichende Form entscheiden, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet. Anderenfalls wären nämlich die wirtschaftlichen Folgen, die mit der gewählten prozessualen Vorgehensweise verbunden seien, über das Kostenrecht teilweise oder vollständig wieder genommen.
Hieraus hat das OLG Stuttgart gefolgert, es wäre treuwidrig, wenn eine Partei eine kostengünstigere prozessuale Erledigungsform wähle bzw. akzeptiere und dann dennoch die höheren Kosten geltend mache, die angefallen wären, wenn die an sich dafür vorgesehene Erledigungsform gewählt worden wäre. Vielmehr müsse sich eine Partei an den kostenrechtlichen Konsequenzen der auch von ihr gewählten Form der Verfahrenserledigung festhalten lassen. Insoweit hat das OLG Stuttgart auf seine frühere Entscheidung vom 24.3.2005, die den Fall einer teilweisen Klagerücknahme mit Teilanerkenntnis hinsichtlich des Restes betroffen hat, und die Entscheidungen der OLG Hamm, des OLG Frankfurt sowie des OLG Zweibrücken verwiesen. Außerdem ergibt sich nach Auffassung des OLG Stuttgart aus der Entscheidung des BGH vom 26.9.2002, dass das Vertrauen einer Partei darauf, bei einvernehmlicher Wahl eines kostengünstigeren prozessualen Weges anstelle eines Vergleichs nicht mit einer Einigungsgebühr belastet zu werden, schützenswert sei. Die Parteien hätten nach Auffassung des OLG Stuttgart ohne Weiteres zur Beendigung des Rechtsstreits auch einen gerichtlichen Vergleich abschließen können, der die Erledigung des Rechtsstreits und die Kostentragung der Beklagten zum Inhalt gehabt hätte. Wenn in dieser Situation stattdessen einvernehmlich der prozessuale Weg von übereinstimmenden Erledigterklärungen mit einer Kostenübernahmeerklärung gewählt werde, so ziele dies erkennbar auf eine möglichst kostengünstige Beendigung des Verfahrens i.S.d. Geringhaltung von Gerichts- und Anwaltskosten ab.