§ 6 Abs. 2 GKG; Nr. 1700 GKG KV; § 25 Abs. 2 KostVfg
Leitsatz
- Die Fälligkeit der Gerichtsgebühr knüpft lediglich an den Erlass der gerichtlichen Entscheidung an, deren Zustellung ist zur Herbeiführung der Fälligkeit hingegen nicht erforderlich.
- Eine automationsgestützte Kostenanforderung bedarf weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels. Auf der Kostenanforderung ist lediglich zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird.
BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – III ZB 16/20 – III ZB 18/20
I. Sachverhalt
Der III. ZS des BGH hatte in drei Verfahren jeweils die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschl. v. 18.6.2020, mit dem der BGH die Bestellung eines Notanwalts und die Gewährung von PKH für unzulässige Rechtsbeschwerden abgelehnt hatte, auf seine Kosten verworfen. Hieraufhin hat die Kostenbeamtin des BGH mit Kostenrechnung vom 8.9.2020 gegen den Antragsteller nach Nr. 1700 GKG KV jeweils eine Gebühr i.H.v. 60 EUR angesetzt. Mit seinem als "Zurückweisung" überschriebenen Schreiben vom 10.9.2020 hat der Antragsteller geltend gemacht, die zugrunde liegenden Verfahren seien nicht rechtskräftig abgeschlossen. Außerdem hat der Antragsteller eine fehlende Unterschrift der Kostenrechnungen gerügt.
Die Kostenbeamtin hat die Eingabe des Antragstellers als Erinnerung ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und sie dem (Einzelrichter des) III. Zivilsenat des BGH zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat die Erinnerungen zurückgewiesen.
II. Gebührenanfall
1. Gesetzliche Regelung
Der BGH hatte in den drei Verfahren III ZB 16 bis 18/20 durch Beschl. v. 20.8.2020 die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 18.6.2020 auf seine Kosten verworfen. Für das Verfahren über diese Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ist nach Nr. 1700 GKG KV in jedem der drei Verfahren jeweils eine Festbetragsgebühr i.H.v. 60 EUR angefallen. Die Festbetragsgebühr i.H.v. 60 EUR ist deshalb dreimal erhoben worden, weil der BGH die Anhörungsrüge des Antragstellers in drei verschiedenen Gerichtsverfahren verworfen hatte. Der Umstand, dass die Entscheidung des BGH einheitlich unter drei verschiedenen Aktenzeichen durch denselben Beschl. v. 20.8.2020 erfolgt ist, hat auf den Anfall dreier Festbetragsgebühren keinen Einfluss.
2. Kostenschuldner
Für diese Gebühren haftet der Antragsteller einmal gem. § 22 Abs. 1 GKG deshalb, weil er mit Einlegung der Anhörungsrüge das entsprechende Verfahren beantragt hatte. Außerdem haftet der Antragsteller als Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG, weil der BGH ihm in dem Beschl. v. 20.3.2020 die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens auferlegt hatte.
III. Einwendungen
1. Fehlende Fälligkeit
Mit seinem Einwand, die zugrunde liegenden Anhörungsrügeverfahren seien nicht (rechtskräftig) abgeschlossen, hat der Antragsteller im Ergebnis die fehlende Fälligkeit der Gerichtsgebühr geltend gemacht. Nach Auffassung des BGH trifft der Einwand des Antragstellers nicht zu. Insbesondere sei der Beschl. v. 8.9.2020 (richtig: 20.8.2020; unter dem 8.9.2020 sind die drei Gerichtskostenansätze ergangen) von den Richtern unterschrieben worden. Selbst wenn dem Antragsteller rechtsfehlerhafte Abschriften des Beschlusses zugestellt worden wären, stünde dies nach den weiteren Ausführungen des BGH der Fälligkeit der Gebühren nicht entgegen. Die einschlägige Regelung des § 6 Abs. 2 GKG knüpfe nämlich die Fälligkeit der Gebühr lediglich an den Erlass der gerichtlichen Entscheidung an. Ihre Zustellung sei hingegen zur Herbeiführung der Fälligkeit nicht erforderlich.
2. Fehlende Unterschrift unter den Kostenrechnungen
Soweit der Antragsteller eine fehlende Unterschrift der Kostenrechnungen gerügt hatte, ist nach Auffassung des BGH auch dieser Einwand unbegründet. Gem. § 25 Abs. 2 S. 3 KostVfg bedürften nämlich Kostenanforderungen, die automationsgestützt erstellt worden seien, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels. Auf der Kostenanforderung sei lediglich zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt worden sei und daher nicht unterzeichnet werde. Diesen Anforderungen hätten hier die dem Antragsteller erstellten Kostenrechnungen genügt. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass diese sogar mit einem Dienstsiegel versehen seien.
IV. Bedeutung für die Praxis
Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen.
Viele Gerichtskostenschuldner beanstanden in ihren Erinnerungen und Beschwerden betreffend den Gerichtskostenansatz alles, was man überhaupt beanstanden kann. Die meisten Einwendungen gegen den Gerichtskostenansatz sind in der Praxis unbegründet. Nicht selten wird die Form der übersandten Kostenrechnung gerügt. Deshalb ist es wichtig, dass der betreffende Richter die maßgeblichen Vorschriften kennt.
Dies war hier der Fall. Die einschlägigen Regelungen finden sich in der bundeseinheitlich geltenden Kostenverfügung (KostVfg). Die Neufassung der KostVfg ist aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6.3.2014 im Bundesanzeiger AT v. 7.4.2014 B1, geändert durch die Änderungsbe...