In dem beim LG Berlin anhängigen Rechtsstreit, in dem der Kläger die Zahlung einer Werklohnforderung i.H.v. 20.000 EUR zzgl. Verzugszinsen geltend macht, hat der durch seinen im Januar 2021 beauftragten Rechtsanwalt vertretene Beklagte schriftsätzlich einen Klageabweisungsantrag ankündigen lassen. In der Klageerwiderungsschrift hat der Beklagte u.a. eingewandt, ein Teil der verfahrensgegenständlichen Arbeiten des Klägers sei mangelhaft. Vor dem angesetzten Verhandlungstermin verhandeln die Prozessbevollmächtigten beider Parteien telefonisch über die einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits. Die Anwälte einigen sich schließlich daraufhin, dass der Kläger näher bezeichnete Mängel beseitigt, der Beklagte die restliche Klageforderung ohne Verzugszinsen zahlt, der Kläger seine Klage wieder zurücknimmt und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Diese Vereinbarung wird umgesetzt, der Kläger nimmt vereinbarungsgemäß seine Klage zurück. Das LG Berlin hebt den angesetzten Verhandlungstermin wieder auf.

Welche Vergütung kann der Prozessbevollmächtigte des Beklagten seinem Mandanten berechnen? Wie ist abzurechnen, wenn sich die Prozessbevollmächtigten der Parteien telefonisch mit demselben Inhalt wie im Ausgangsfall geeinigt haben, dass die Parteien nach Behebung der Mängel und Zahlung der Hauptforderung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären?

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