Im Aufsatzteil befasst sich Hansens (S. 145) mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Terminsgebühr für den Anwalt auch dann anfallen kann, wenn er alleine eine Besprechung mit dem Richter führt.
In einem weiteren Aufsatzbeitrag befasst sich Hansens (S. 146) mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Einigungsgebühr im Falle der Erledigung der Hauptsache eintritt. Burhoff beschäftigt sich mit der Frage der Abrechnung eines Zeugenbeistands in einem Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss (S. 149).
Das LG Itzehoe (S. 155) hatte sich gleich mit zwei wichtigen Fragen zu befassen, nämlich zum einen mit der Bemessung der Gebühren in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Es hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, die die Mittelgebühren gekürzt hatte. Darüber hinaus hat sich das Gericht mit der Frage der Höhe des Umsatzsteuersatzes befasst und klargestellt, dass es für die Höhe der Umsatzsteuer auf die Beendigung des Verfahrens ankommt – hier also auf das freisprechende Urteil. Nachfolgende Abwicklungstätigkeiten wie die Kostenfestsetzung sind insoweit unerheblich.
Nach nunmehr 30 Jahren ist das Verfahren wegen des sog. Oktoberfestattentats von 1980 abgeschlossen worden. Das OLG München hat jetzt zur Höhe der Pauschgebühr entschieden (S. 158).
Einigen sich die Parteien zur Erledigung eines Rechtsstreits, dass der Kläger die Klage zurücknimmt und der Beklagte gewisse Gegenleistungen erbringt, löst dies den Anfall einer Einigungsgebühr aus. Will der erstattungspflichtige Kläger geltend machen, dass ein Ausschluss der Kostenerstattung hinsichtlich der Einigungsgebühr vereinbart sei, muss er dies im Streitfall glaubhaft machen (OLG Brandenburg, S. 164).
Häufig kommt es vor, dass eine Klage zurückgenommen wird, dies aber dem Gericht und/oder Beklagten nicht bekannt ist und infolgedessen der Termin doch noch durchgeführt wird. In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall (S. 167), hatte das Gericht nach Klagerücknahme den Termin bestehen lassen. Der Beklagte hatte dann nur noch einen Kostenantrag gestellt. Zur Recht hatte ihm das OLG Stuttgart daher auch nur eine Terminsgebühr aus dem Kostenwert zugesprochen, dafür allerdings die volle 1,2-Terminsgebühr und nicht nur die ermäßigte 0,5-Terminsgebühr (Nr. 3105 VV) wie die Vorinstanz.
Immer wieder kommt es vor, dass die Staatsanwaltschaft eine Berufung zurücknimmt, ohne sie vorher begründet zu haben. Im Gegensatz zu der gegenteiligen Rspr. in Zivilsachen wird in Strafsachen insoweit für den Anwalt des Berufungsgegners eine Kostenerstattung abgelehnt. Zu Unrecht wird dem Angeklagten das Recht abgesprochen, bereits in dieser Phase einen Anwalt beauftragen zu dürfen (OLG Stuttgart, S. 171).
Wird ein Strafbefehl zurückgenommen, dann erledigt sich damit das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren. Das Strafverfahren ist damit aber nicht beendet, sondern wird in das Ermittlungsverfahren zurückversetzt. Sofern der bisher nicht befasste Verteidiger nunmehr weiter tätig wird, erhält er nunmehr auch die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren. Erforderlich ist allerdings, dass er dort auch irgendeine Tätigkeit entfaltet (LG Nürnberg-Fürth, S. 174).
Bei Fällen mit Auslandsberührung stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist. Das VG Berlin (S. 175) hat zu Recht festgestellt, dass die Tätigkeit eines Anwalts für Verbraucher, die ihren Wohnsitz nicht im Beitrittsgebiet der EU haben, umsatzsteuerfrei ist, sodass insoweit auch keine Kostenerstattung verlangt werden kann.
Wendet eine Partei Kosten anlässlich eines Sachverständigentermins durch Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung auf, handelt es sich insoweit um außergerichtliche Kosten der Partei. Wird später vereinbart, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, können diese Kosten nicht erstattet werden (BGH, S. 178).
Mit der Frage des Zinsbeginns bei Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hatte sich der BGH (S. 181) befasst. Dort war die in einem erstinstanzlichen Urteil getroffene Kostengrundentscheidung durch einen im zweiten Rechtszug getroffenen Prozessvergleich ersetzt. Worden. Der BGH ist der Auffassung, dass die Verzinsung in diesem Fall erst ab Abschluss des Vergleichs beginnt.
Schuldner der Aktenversendungspauschale ist grds. der Anwalt. Das gilt auch in einem Verfahren nach dem AsylG. Die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG dieses Verfahrens wirkt nicht für den Anwalt (VG Weimar, S. 186).
Wird vor dem Termin die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt, bemisst sich der Gegenstandswert der Terminsgebühr nur noch nach der restlichen Hauptforderung sowie der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten (OLG Brandenburg, S. 187).
Mit einer brandaktuellen Frage zur Verfahrenswertfestsetzung hatte sich das OLG Frankfurt zu befassen (S. 190). Dort war in 2020 eine Kindschaftssache eingeleitet worden. In 2021 ist dann Beschwerde geführt worden. Das OLG Frankfurt ist der Auffas...