Über die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses hatte der BGH im Januar 2021 gleich zweimal zu entscheiden (ebenfalls BGH, Beschl. v. 14.1.2021 – IX ZB 71/18). Die Vergütung ist folglich öfters in der Kritik stehend und Anlass zu Auseinandersetzungen, insbesondere da sich bereits im Jahr 2020 eine "baldige" Erhöhung der nicht mehr zeitgemäßen Lage abzeichnete. Der Gläubigerausschuss ist neben der Gläubigerversammlung das wichtigste Gremium der Gläubigermitbestimmung. Wird ein Ausschuss bestellt, nimmt dieser häufig Aufgaben wahr, die ansonsten die Gläubigerversammlung wahrzunehmen hätte. Dementsprechend ist das Amt haftungsrelevant (BGH, Urt. v. 9.10.2014 – IX ZR 140/11, ZInsO 2014, 2361) und wichtig. Nach dem Gesetz haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Der Ausschuss ist daher kraft Gesetz nicht nur ein Kontrollkorrektiv, sondern auch "aktiv" an der Gestaltung und Mitwirkung beteiligt. Beide Mechanismen erfordern daher Sachkenntnis, Ressourcen, Zeitaufwand. Folglich ist das Amt als Ausschussmitglied kein "Ehrenamt" oder Freizeitspaß, sondern verbunden mit einem Agieren auf "Augenhöhe" mit dem Verwalter. Diese "Augenhöhe" muss sich auch finanziell widerspiegeln. Bis zum 31.12.2020 sah das Gesetz hier einen Betragsrahmen von 35–90 EUR und damit eine "Regelmittelgebühr" von 65 EUR vor. Seit dem 1.1.2021 beträgt sie nach § 17 InsVV regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR je Stunde, im "Mittel" also 175 EUR. Bei dem konkret entschiedenen Fall kam die Altlage vor dem 1.1.2021 zur Anwendung. Der BGH stellt dabei in seiner lesenswerten Entscheidung klar, dass auch die sich perspektivisch abzeichnende Vergütungserhöhung durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22.12.2020 (BGBl I, 3256 ff.) auf die Höhe keinen Einfluss haben kann, da eine Rückwirkung nicht vorgesehen sei. Gleichwohl können die nun dargelegten Grundsätze künftig Beachtung finden.
Dipl.-RPfleger Stefan Lissner, Konstanz
AGS 4/2021, S. 191 - 192