Die Klägerin hatte die Beklagte vor dem LG Bielefeld auf Zahlung restlichen Werklohns für Bauleistungen in Anspruch genommen. In diesem Rechtsstreit hatte die Beklagte widerklagend Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht. Das LG hatte Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Der gerichtlich bestellte Sachverständige gab der beweisbelasteten Partei, der Beklagten, auf, bestimmte Bauteilöffnungen vorzunehmen und die hierdurch verursachten Schäden wieder zu beseitigen. Dem kam die Beklagte nach und beauftragte für die entsprechende Vor- und Nachbereitung der Ortstermine Handwerker, für die sie insgesamt 2.393,37 EUR aufwendete.
Der Rechtsstreit vor dem LG Bielefeld endete durch Abschluss eines Vergleichs, in dem die Parteien u.a. vereinbarten, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte – soweit hier von Interesse – die für die Handwerker aufgewandten Kosten für die Vor- und Nachbereitung der Ortstermine i.H.v. insgesamt 2.393,37 EUR zur Ausgleichung angemeldet. Der Rechtspfleger des LG Bielefeld hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss diese Aufwendungen der Beklagten mit der Begründung nicht berücksichtigt, es handele sich um außergerichtliche Kosten, die nach der Kostenregelung im Vergleich gerade nicht auszugleichen seien.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das OLG Hamm ihrem Kostenausgleichungsantrag hinsichtlich der Handwerkerkosten teilweise stattgegeben und die weitergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dies hat das OLG damit begründet, es handele sich bei den Handwerkerkosten zwar – formal gesehen – nicht um Gerichtskosten, sondern um außergerichtliche Kosten der Beklagten. Jedoch seien diese gleichwohl auszugleichen, weil nicht gerechtfertigt sei, die Berücksichtigung der Kosten für die Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen davon abhängig zu machen, ob der Sachverständige – ggf. auf Weisung des Gerichts nach § 404a ZPO – selbst oder mittels von ihm beauftragter Hilfskräfte Bauteilöffnungen und die Beseitigung hierdurch verursachter Schäden vornimmt oder ob der Sachverständige dies – wie hier – der beweisbelasteten Partei aufgibt. Folglich seien solche notwendigen Aufwendungen einer Partei bei einer vereinbarten Kostenaufhebung hälftig zu erstatten, wenn diese Leistungen anderenfalls von Hilfskräften des Sachverständigen hätten erbracht werden müssen. Denn bei Ausführungen dieser Leistungen durch den Sachverständigen wären dessen Aufwendungen für die Hilfskräfte in Höhe des üblichen Werklohns gem. § 12 JVEG i.V.m. Nr. 9005 GKG KV im Kostenfestsetzungsverfahren als Gerichtskosten zu berücksichtigen und von beiden Parteien hälftig zu tragen.
Die gegen diese Entscheidung des OLG Hamm eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin hatte insoweit Erfolg, als das OLG zum Nachteil der Klägerin entschieden hatte.