1. Gesetzliche Regelung
Gem. § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last, wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben sind.
Hieraus folgt nach Auffassung des BGH, dass im Falle der Kostenaufhebung jede Partei ihre eigenen Kosten allein und die Gerichtskosten je zur Hälfte trägt. Dies entspreche dem allgemeinen Verständnis in Rspr. und Lit., das der Rechtstradition folge und auch in § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO Eingang gefunden habe (BGH BRAGOreport 2003, 140 [Hansens] = AGS 2003, 293).
2. Auslegung der Kostenregelung
Nach Auffassung des BGH ist die Bedeutung der Kostenregelung im Vergleich, nach der die Parteien die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben haben, für die verfahrensgegenständlichen Aufwendungen der Beklagten zur Vor- und Nachbereitung der Ortstermine mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Bestimmung des Auslegungsmaßstabs sei zu berücksichtigen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und infolge dessen dem Rechtspfleger übertragen sei. Deshalb sei die Klärung komplizierter materiell-rechtlicher Fragen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll (BAG AGS 2015, 588 = RVGreport 2015, 388 [Hansens] = zfs 2015, 584 m. Anm. Hansens; BGH AGS 2014, 296 = RVGreport 2014, 318 [Hansens]). Folglich ist nach Auffassung des BGH im Kostenfestsetzungsverfahren eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Der Parteiwille müsse danach zumindest andeutungsweise im Wortlaut der vergleichsweise getroffenen Kostenregelung zum Ausdruck gekommen sein (OLG Koblenz AGS 2016, 203; OLG Hamm JurBüro 1989, 1421). Nur dies führe den formalisierten, auf vereinfachte Prüfung zugeschnittenen Masseverfahren, nämlich dem Kostenfestsetzungsverfahren, zu einer praktikablen Handhabung und verlässlichen Ergebnissen.
a) Gesetzeswortlaut
Infolgedessen hat sich der BGH mit dem Begriff der Gerichtskosten befasst. Zu diesen zählten, wie sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 GKG ergebe, die Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts. Zu den Auslagen des Gerichts gehöre auch das von einem gerichtlichen Sachverständigen geltend gemachte Honorar nach Maßgabe des JVEG sowie dessen gem. § 12 JVEG zu vergütenden besonderen Aufwendungen. Hierzu könnten beibspw. nach Nr. 9005 GKG KV besondere Aufwendungen wie etwa notwendige Aufwendungen für Hilfskräfte für vom Sachverständigen beauftragte Handwerker gehören.
Demgegenüber zählen nach den weiteren Ausführungen des BGH sonstige Aufwendungen, die eine Partei für den Rechtsstreit macht, zu den außergerichtlichen Kosten der Partei. Dies gelte unabhängig davon, welchen Zweck die Partei mit den Aufwendungen verfolge und ob diese notwendig seien. Dies habe zur Folge, dass Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern für Vor- und Nachbereitungen von Ortsterminen mit den gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, nicht den Gerichtskosten, sondern den außergerichtlichen Kosten der Partei zuzuordnen seien (ebenso OLG Koblenz AGS 2004, 495 und JurBüro 2004, 489).
Diese streng am Wortlaut orientierte Auslegung der Kostenregelung, die nach formalen Kriterien unterscheidet, ob es sich um Gerichtskosten oder um Kosten der Partei handelt, ist nach den weiteren Ausführungen des BGH im Kostenfestsetzungsverfahren zutreffend.
b) Keine abweichende Auslegung
Eine hiervon abweichende Auslegung der Kostenregelung lasse sich entgegen der Auffassung des OLG Hamm auch nicht auf den Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit stützen. Dabei hat der BGH die Erwägungen des OLG Hamm zur Gleichbehandlung der Fälle, in denen die Kosten für die Vor- und Nachbereitung der Ortstermine von dem gerichtlichen Sachverständigen aufgewandt werden und der Fälle, in denen diese Aufwendungen von der Partei erbracht werden, als nicht überzeugend angesehen. Denn für eine sachgerechte Kostenverteilung bedürfe es einer solchen Gleichbehandlung nicht. Demgegenüber habe das OLG Hamm mit seiner Auslegung den Inhalt der nach allgemeinem Verständnis eindeutigen Kostenregelung geändert, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit bestanden habe. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Parteien eines Vergleichs es selbst in der Hand haben, die Kostentragung ihren Interessen gem. zu regeln. So hätten sie bspw. die Verteilung bestimmter Parteikosten jeweils zur Hälfte vereinbaren können, wenn ihnen dies sachgerecht erschienen wäre. Somit bestehe kein Grund dafür, von dem am Wortlaut orientierten allgemeinen Verständnis der getroffenen Kostenregelung abzuweichen.
3. Keine abweichende Regelung im Vergleich
Der BGH hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Parteien des Rechtsstreits die im Vergleich getroffene Kostenregelung – abweichend von dem allgemeinen Verständnis – übereinstimmend dahin verstanden hätten, dass die hier im Streit stehenden Kosten d...