Am 26.9.1980 wurde gegen 22:20 Uhr am Haupteingang der Theresienwiese in München ein Sprengkörper gezündet. Durch die Explosion inmitten der Menschenmenge auf dem Oktoberfest wurden dreizehn Personen getötet, mehr als 200 Menschen erlitten – z.T. schwerste – Verletzungen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hatte ein bei dem Anschlag selbst getöteter Attentäter den Sprengsatz gebaut, ihn zum Tatort gebracht und gezündet. Ein vom GBA zunächst geführtes Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 23.11.1982 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem sich der Verdacht weder gegen die dortigen Beschuldigten noch gegen unbekannte Mittäter erhärten ließ. Nachdem die förmliche Wiederaufnahme von Ermittlungen zunächst mit Verfügung vom 5.6.1984 abgelehnt worden war, nahm der GBA mit Verfügung vom 5.12.2014 die Ermittlungen gegen Unbekannt wieder auf. Das Ermittlungsverfahren wurde – nach der Durchführung weiterer, äußerst umfangreicher Ermittlungen – mit Verfügung vom 6.7.2020 erneut gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Rechtsanwalt wurde im Oktober 1982 von mehreren Geschädigten mandatiert, bestellte sich mit Schriftsatz vom 14.10.1982 gegenüber dem GBA und verfolgte diesem gegenüber in den Folgejahren im Auftrag der Geschädigten das Ziel, die Einstellung der Ermittlungen zu verhindern bzw. ihre Wiederaufnahme zu erreichen. Im Jahr 2008 wurde ihm von den gleichen Geschädigten erneut eine schriftliche Vollmacht erteilt; der Antragsteller zeigte mit Schriftsätzen vom 5.12.2008 und 30.1.2009 unter Vollmachtsvorlage gegenüber dem GBA deren Vertretung an – er sei beauftragt "im Lichte neuerer kriminaltechnischer Erkenntnismöglichkeiten sowie sonstiger neuer Informationen (...) eine Wiederaufnahme der Ermittlungen zu erreichen." In der Folgezeit korrespondierte er weiterhin mit dem GBA und verschiedenen Institutionen und nahm auch Einsicht in verschiedene Spurenakten, bis er mit Schriftsatz vom 25.9.2014 außerdem die Vertretung weiterer Geschädigter anzeigte und erneut die Wiederaufnahme der Ermittlungen insbesondere die Beiziehung verschiedener näher bezeichneter Akten beantragte, was dann am 5.12.2014 geschah."
Mit Beschlüssen des Ermittlungsrichters beim BGH vom 8.2.2016, vom 9.2.2016 und vom 2.11.2017 wurde der Rechtsanwalt insgesamt 16 Geschädigten gem. § 406g Abs. 1, 3 S. 1 Nr. 1 StPO a.F., § 406h Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 n.F., § 397a Abs. 1 StPO als Beistand beigeordnet. Der Rechtsanwalt hat am 28.4./25.5.2016 beim BGH einen Antrag auf Gewährung eines Vorschusses i.H.v. 88.000,00 bis 110.000,00 EUR auf eine Pauschgebühr beantragt. Der Ermittlungsrichter beim BGH hat sich insoweit für unzuständig erklärt (BGH AGS 2016, 398 = RVGreport 2016, 454). Das OLG hat den Antrag mit Beschl. v. 1.6.2017 zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat nunmehr die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG zwischen 130.000,00 und 160.000,00 EUR beantragt. Die Vertreterin der Bezirksrevisorin hält eine Pauschvergütung in Höhe des Doppelten der Wahlverteidigerhöchstgebühren, welche 1.830,00 EUR betragen würden, "zuzüglich eines gewissen Zuschlags im Hinblick auf die Vertretung von 15 Mandanten" für angemessen. Das OLG hat eine Pauschgebühr von 36.600,00 EUR bewilligt.