§ 28 Abs. 2 GKG; Nr. 9003 GKG KV; § 83b AsylG
Leitsatz
- Beantragt ein Prozessbevollmächtigter in einem Asylprozess Akteneinsicht, so ist er Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale gem. § 28 Abs. 2 GKG.
- § 28 Abs. 2 GKG stellt eine spezielle Kostenhaftungsregelung dar.
- Die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG gilt ausschließlich für die Beteiligten des Asylverfahrens nach § 63 VwGO, nicht jedoch für den Vertreter eines Beteiligten.
VG Weimar, Beschl. v. 10.9.2020 – 7 S 832/20
I. Sachverhalt
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte in dem vor dem VG Weimar geführten asylrechtlichen Klageverfahren Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der damaligen Beklagten durch Übersendung der Akten in seine Kanzleiräume. Das AG Weimar hat diesem Antrag entsprochen. Daraufhin setzte der Kostenbeamte des VG gegen den Prozessbevollmächtigten des Klägers die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KV i.H.v. 12 EUR an. Hiergegen hat der Rechtsanwalt Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG eingelegt. Das VG Weimar hat die Erinnerung zurückgewiesen.
II. Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale
Nach Auffassung des VG Weimar hat der Kostenbeamte den Prozessbevollmächtigten des Klägers zurecht auf Zahlung der Aktenversendungspauschale in Anspruch genommen. Denn nur dem Rechtsanwalt, nicht etwa (auch) der von ihm vertretenen Partei, räume das Gesetz die Möglichkeit ein, sich die Akten zum Zweck der Akteneinsicht in seine Büroräume übersenden zu lassen. Damit bestimme die Regelung des § 28 Abs. 2 GKG abweichend von § 22 Abs. 1 GKG, der die Kostenhaftung des Antragstellers in den dort geregelten Streitverfahren bestimme, einen besonderen Schuldner für die wegen der Aktenversendung zu erhebende Pauschale.
Nach Auffassung des VG Weimar gilt dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Sonderregelung des § 28 Abs. 2 GKG für die Aktenversendungspauschale solle nämlich eine Vereinfachung des Beitreibungsverfahrens bewirken und die oft schwierige Abgrenzung vermeiden, ob die Versendung vorwiegend im Interesse des Anwalts oder im fremden Interesse veranlasst wurde. Angesichts dieser in den Gesetzesmaterialien (s. BT-Drucks 12/6962, 87) zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers komme es entgegen den Erwägungen des VG Meiningen im Beschl. v. 12.3.2020 (2 S 27/20 Me) nicht darauf an, in wessen Interesse die Akteneinsicht gem. § 100 Abs. 1 S. 1 VwGO erfolgt sei.
III. Keine Auslagenfreiheit gem. § 83b AsylG
Gem. § 83b AsylG werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz nicht erhoben. Das VG Weimar hat darauf hingewiesen, dass diese Gerichtskostenfreiheit in Asylverfahren nur zugunsten der Beteiligten des Verfahrens gelte. Dies seien gem. § 63 VwGO der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses. Nur von diesen Beteiligten dürften nach § 83b AsylG keine Gerichtskosten erhoben werden. Bei dem Prozessbevollmächtigten handele es sich jedoch um den Vertreter eines Beteiligten und nicht um einen der Beteiligten selbst. Dies hat nach Auffassung des VG Weimar zur Folge, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers kein Beteiligter des Verwaltungsverfahrens ist, was zur Folge hat, dass die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG bei ihm keine Anwendung findet. Wenn der Gesetzgeber außer den Beteiligten auch deren Bevollmächtigte in die Gerichtskostenfreiheit hätte einschließen wollen, hätte er dies mit einer § 146 Abs. 1 VwGO entsprechenden Formulierung regeln können.
1. Zweck des § 83b AsylG
Der Ausschluss des Prozessbevollmächtigten von der Kostenfreiheit widerspricht nach den weiteren Ausführungen des VG Weimar auch nicht dem Zweck des § 83b AsylG. Diese Regelung sei zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand eingeführt worden, weil die Kostenschuldner in der Regel entweder mittellos oder unauffindbar seien und es in diesen Fällen meist zu einer Kostenniederschlagung kommen würde (s. BT-Drucks 12/4450, 29). Dabei habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 83b AsylG allein die Verringerung des Verwaltungsaufwandes der Gerichte im Blick gehabt, nicht jedoch eventuelle Probleme bei der privatrechtlichen Beitreibung der Auslagen durch den Rechtsanwalt.
2. Kein erhöhter Verwaltungsaufwand
Das VG Weimar hat auch die Argumentation des VG Meiningen (a.a.O.) nicht geteilt, der mit der Einführung des § 83b AsylG bezweckte Verringerung des Verwaltungsaufwandes würde dadurch konterkariert, dass die Geschäftsstelle einer erhöhten Belastung unterläge. Durch den Ausschluss des Prozessbevollmächtigten von der Kostenfreiheit gem. § 83b AsylG würde nämlich – so das VG Meiningen in der vorstehend erwähnten Entscheidung – ein "unerwünschter Anreiz" dahin geschaffen, dass die Beteiligten persönlich auf der Geschäftsstelle Einsicht in die Akten nehmen und die dort kostenfrei kopierte Akte sodann ihrem Prozessbevollmächtigten übergeben würden. Dem hat das VG Weimar entgegengehalten, das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten und deren Recht auf kostenlose Anfertigung von Kopien durch die Geschäftsstelle sei d...