- Beantragt ein Prozessbevollmächtigter in einem Asylprozess Akteneinsicht, so ist er Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale gem. § 28 Abs. 2 GKG.
- § 28 Abs. 2 GKG stellt eine spezielle Kostenhaftungsregelung dar.
- Die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG gilt ausschließlich für die Beteiligten des Asylverfahrens nach § 63 VwGO, nicht jedoch für den Vertreter eines Beteiligten.
VG Weimar, Beschl. v. 10.9.2020 – 7 S 832/20
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen