1. Beantragt ein Prozessbevollmächtigter in einem Asylprozess Akteneinsicht, so ist er Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale gem. § 28 Abs. 2 GKG.
  2. § 28 Abs. 2 GKG stellt eine spezielle Kostenhaftungsregelung dar.
  3. Die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG gilt ausschließlich für die Beteiligten des Asylverfahrens nach § 63 VwGO, nicht jedoch für den Vertreter eines Beteiligten.

VG Weimar, Beschl. v. 10.9.2020 – 7 S 832/20

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