Das OLG hat sich dann im Grundsatz der erstgenannten Auffassung angeschlossen, wobei er im Hinblick auf die Ausführungen des OLG Saarbrücken (a.a.O.) ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Gebühr nach Nrn. 4102 Nrn. 3, 4103 VV auch verdient sein kann, wenn zwar nicht der anwesende Verteidiger, wohl aber der Beschuldigte im Termin Erklärungen abgegeben oder Anträge gestellt habe. Diese Ansicht entspricht nach Auffassung des OLG dem gesetzgeberischen Willen in den Motiven zu Nr. 4102 VV (BT-Drucks 15/1971, 223). Auch der Gesetzeswortlaut spreche dagegen, bereits die Beratung des Mandanten durch seinen Verteidiger dahingehend, er solle keine Angaben zur Sache machen, als Verhandeln i.S.d. vorgenannten gesetzlichen Vorschriften anzusehen. Mit der gesetzlichen Formulierung sei, in Übereinstimmung mit den zitierten Motiven des Gesetzgebers, eindeutig zum Ausdruck gekommen, dass ein Rechtsanwalt nicht schon durch seine bloße Teilnahme an einem Haftbefehlseröffnungstermin die Gebühr nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV verdiene, sondern dass es zusätzlich zu einem Verhandeln und zwar über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft gekommen sein müsse. § 115 Abs. 3 S. 2 StPO, der auf bereits inhaftierte Beschuldigte entsprechend anwendbar sei (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 115 Rn 12 m.w.N.), bestimme, dass dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben ist, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen. Die Möglichkeit zur Stellungnahme, d.h. die Möglichkeit rechtlichen Gehörs, sei somit jeder Haftbefehlseröffnung immanent. Da das Gesetz aber – wie ausgeführt – nicht schon die bloße Teilnahme eines Verteidigers an einem Haftbefehlseröffnungstermin honoriere, sondern von zusätzlichen Umständen, nämlich dem Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft abhängig mache, kann die bloße Möglichkeit zur Stellungnahme, anders als die tatsächliche Erörterung der Verdachts- oder Haftgründe nach § 115 Abs. 3 S. 2 StPO, nicht mit dem Begriff des Verhandelns gleichgesetzt werden (vgl. auch OLG Saarbrücken, a.a.O.). Der Umstand, dass der Verteidiger seinen Mandanten dahingehend berät, keine Angaben zur Sache zu machen, könne nichts daran zu ändern, dass dieser von der Möglichkeit zur Stellungnahme gerade keinen Gebrauch mache. Auch in einem solchen Fall erschöpft sich der Haftbefehlseröffnungstermin nach außen hin in der bloßen Abfolge der ohnehin gesetzlich vorgesehenen Förmlichkeiten. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Honoraranspruch des Verteidigers an irgendeine Aktivität, bspw. eine bloße interne Beratung zwischen Verteidiger und Mandant anknüpfe, hätte er dies unschwer im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringen können. Diese Überlegungen sieht das OLG auch durch systematische Erwägungen gestützt. Das RVG geht nämlich davon aus, dass interne Beratungen des Verteidigers mit seinem Mandanten jeweils keinen eigenständigen Vergütungsanspruch der Verteidigung auslösen, sondern mit den anderen Gebühren, insbesondere der Grund-, der Verfahrens- und der Verhandlungsgebühr nach Nrn. 4100, 4101, 4104, 4105, 4106 ff. VV abgegolten sind. Es wäre somit ein Bruch mit dieser Systematik, wollte man ein solches Verhalten des Verteidigers im Rahmen des Gebührentatbestandes nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV ausnahmsweise doch als Begründung für die Verwirklichung eines Honorartatbestands heranziehen.