Mich überzeugt diese Entscheidung nicht. In meinen Augen ist es einmal mehr eine dieser Entscheidungen aus Bamberg, in denen mit viel Worten die eigene Wichtigkeit unterstrichen wird. Mir erschließt sich auch nicht, warum von den beiden angeführten Auffassungen nun die eine als "herrschend" angesehen wird und die andere nicht. Wenn das damit zu tun hat, dass das OLG Bamberg dort zwei OLG sieht, ist auch das nicht überzeugend. Denn übersehen wird das Anliegen, das der Gesetzgeber mit der Einführung der Nr. 4102 Ziff. 3 VV im Jahr 2004 gehabt hat. Honoriert wird die Teilnahme an einem Termin, "in dem über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird". Erforderlich ist also ein Verhandeln. Damit sollen die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht erfasst werden. Schließt sich allerdings an die Verkündung des Haftbefehls eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an, würde die Terminsgebühr entstehen." Sinn und Zweck der Einfügung der Voraussetzung "Verhandeln" in der Nr. der Nr. 4102 VV war es, die Teilnahme an den "häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungsterminen" nicht besonders zu honorieren. Hintergrund war, dass die Bundesländer einen "Haftbefehlsverkündungstourismus" befürchtet und Angst um ihre schon damals klammen Kassen hatten. Ich habe schon damals nicht verstanden, wie man davon ausgehen konnte, dass Verteidiger, um in den Genuss der Gebühr Nrn. 4102, 4103 VV zu kommen, die nun wahrlich nicht üppig ist, vermehrt Haftprüfungen pp. beantragen und eben auch an reinen Haftbefehlsverkündungen teilnehmen würden. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Entscheidend ist aber, dass auch nach der Gesetzesbegründung die Gebühr immer dann entstehen soll, wenn man es nicht mit einer reinen Haftbefehlsverkündung zu tun hat. Und das war hier – auch wenn es für das OLG Bamberg offenbar schwer zu verstehen ist – der Fall. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Verteidiger denn nun vorab mit dem Mandanten besprochen hat und wie das honoriert wird. Das sind Tätigkeiten, die durch die jeweilige Verfahrensgebühr erfasst werden, hier geht es aber um eine Terminsgebühr und die honoriert eben die Teilnahme an einem Termin. Das übersieht das OLG ebenfalls. Daher: Gewogen und zu leicht befunden.
2. Verteidigern kann man im Hinblick auf diese Rspr. der OLG nur empfehlen, im Haftprüfungstermin auf jeden Fall einen Antrag betreffend die Untersuchungshaft zu stellen und darauf zu achten, dass der dann auch ins Protokoll des Termins aufgenommen wird (eingehend zu den mit der Nr. 4102 VV zusammenhängenden Fragen i.Ü. Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4102 VV Rn 26 ff. m.w.N.).
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 4/2021, S. 169 - 171