Nach Auffassung des LG ist die Vernehmungsterminsgebühr entstanden. Die Kammer verkenne nicht, dass die Entscheidung der Rechtspflegerin eine Stütze in der Gesetzesbegründung findet und darüber hinaus die durch die Rechtspflegerin vertretene Rechtsauffassung durch mehrere OLG vertreten werde. Das OLG Saarbrücken (StraFo 2014, 350 = RVGreport 2014, 428 = StRR 2014, 517) führe etwa aus, der Gesetzgeber habe mit der Regelung der Nr. 4102 VV und dem dort ausdrücklich genannten Erfordernis des "Verhandelns" erreichen wollen, dass die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht von diesem Gebührentatbestand erfasst werden und die Teilnahme des Rechtsanwalts an derartigen Terminen nicht gesondert honoriert werden (vgl. a. BT-Drucks 15/1971, 223; KG RVGreport 2009, 227 = StRR 2009, 277 = AGS 2009, 480; OLG Hamm, AGS 2007, 240 = JurBüro 2006, 641; OLG Jena RVGreport 2014, 24 = StRR 2014, 239). Das OLG Saarbrücken gehe daher davon aus, dass ein "Verhandeln" i.S.d. Nr. 4102 VV bereits dem Wortsinn nach erfordere, dass der Verteidiger Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt haben müsse, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden. Dem folgt das LG nicht. Es schließt sich vielmehr der Rechtsauffassung verschiedener LG (LG Traunstein RVGreport 2013, 19 = StRR 2013, 40 = AGS 2013, 16 = RVGprof. 2013, 79; LG Bielefeld StV 2006, 198) und auch von Stimmen der Lit. an, wonach der vorliegende Sachverhalt genüge, um die Gebühr nach Nr. 4102 VV entstehen zu lassen.
Das begründet die Kammer mit dem Wortlaut der Nr. 4102 VV. Ein "Verhandeln" sei – frei von juristischen Wertungen und Überlegungen – dem eigentlichen Wortsinn nach jedenfalls nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass verschiedenen Interessen durch kontradiktorische Stellungnahmen oder Anträge Ausdruck verliehen werden muss. Unter "Verhandeln" könne auch die Mitwirkung an einem Entscheidungsprozess durch jegliche sachdienliche Handlungen verstanden werden, welche die Herbeiführung einer Entscheidung zu fördern geeignet seien. Hieraus folge, dass dem Wortsinn nach Parteien auch miteinander verhandeln, wenn sie übereinstimmende Argumente und Sichtweisen teilen und gleichzeitig Handlungen vornehmen, welche auf die Herbeiführung einer – möglicherweise sogar einvernehmlichen – Entscheidung gerichtet sind.
Auch teleologische Gesichtspunkte sprächen – so die Kammer – dafür, in Fällen wie dem vorliegenden von einem "Verhandeln" i.S.d. Nr. 4102 VV und somit vom Entstehen der Gebühr auszugehen. Würde man nämlich einen Antrag und ggf. eine Begründung verlangen, würden sich eine Reihe weiterer und nicht trennscharf zu beantwortender Fragen auftun, etwa, ob eine solche Begründung bspw. von gesteigerter geistiger Substanz sein müsse oder ob sie z.B. mindestens zehn Sekunden dauern muss oder doch etwa fünf Minuten, um das Entstehen der Gebühr auszulösen. Zudem stehe es dem Angeschuldigten im Strafverfahren frei, sich inhaltlich zur Sache zu äußern oder nicht. Würde eine Gebühr für den Verteidiger in Fällen nur entstehen, wenn sich der Beschuldigte inhaltlich zum Tatvorwurf oder zu den Haftgründen einlässt und die Aufhebung des Haftbefehls beantragt, bestehe die Gefahr, dass auf dem Umweg des Kostenrechts Druck auf den Beschuldigten ausgeübt und er in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt werde, weil es ihm wegen der ansonsten kostenrechtlich nachteiligen Folgen für seinen Verteidiger zweckmäßiger erscheinen könnte, sich inhaltlich zur Sache zu äußern, damit sein Verteidiger keinen Gebührennachteil erleidet (so auch LG Traunstein, a.a.O.). Gleichzeitig gebe es auch für den Verteidiger einen sachfremden Anreiz, seinem Mandanten möglicherweise zu einer Einlassung zu raten, um den Gebührentatbestand auszulösen, obwohl es in der Sache für seinen Mandanten objektiv vorzugswürdiger sein könnte, sich nicht zur Sache einzulassen. Auch wenn der sicherlich weit überwiegende Teil der Anwaltschaft sich alleine bereits aus berufsrechtlichen und berufsethischen Gründen eines solchen Anreizes widersetzen kann, besteht kein nachvollziehbarer Grund dafür, ebendiese lauteren Rechtsanwälte gegenüber ihren unlauteren Berufskollegen gebührenrechtlich zu benachteiligen.
Auf der Grundlage hat die Strafkammer ein "Verhandeln" bejaht: Der Angeklagte habe nach entsprechender Belehrung über seine Rechte im Termin nicht lediglich geschwiegen. Er habe vielmehr über seinen Verteidiger die ausdrückliche Erklärung abgegeben, dass eine Einlassung zur Person und zur Sache bis zur Hauptverhandlung zurückgestellt werden solle und somit derzeit keine weiteren Angaben gemacht werden. Damit habe er von einer ihm zuvor eröffneten Möglichkeit, nämlich sich inhaltlich nicht zur Sache äußern zu müssen, Gebrauch gemacht. Diese bewusste Entscheidung erfordere einen vorherigen Abwägungsprozess, welcher – nicht ausschließbar, jedoch einer Prüfung des Gerichts entzogen – auch zwischen dem Verteidiger und dem damaligen Angeschuldigten in der Sitzungsunterbr...