1. Allgemein
Das LG nimmt dann zur Frage der "unrichtigen Sachbehandlung" Stellung. Grds. habe der Angeklagte gem. § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt wird. In dem Sinne habe die Kammer eine Kostenentscheidung bereits mit dem Urt. v. 23.9.2021 getroffen. Von diesem Grundsatz sei gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG dann eine Ausnahme zu machen für solche Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
Eine unrichtige Behandlung der Sache sei vorliegend indes nicht ersichtlich. Davon sei auszugehen, wenn ein Gericht oder ein sonstiger Bediensteter – etwa ein Gerichtswachtmeister – objektiv fehlerhaft gehandelt habe (BeckOK KostR/Dörndorfer, a.a.O., § 21 Rn 3). Dabei sei aber nicht jeder Fehler ausreichend, sondern es müsse sich um einen offensichtlichen und schweren Verfahrensfehler handeln (BGH NJW-RR 2005, 1230 = RVGreport 2006, 77) oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt werden (BFH, Beschl. v. 31.1.2014 – X E 8/13).
2. Nicht vorhersehbarer Ablauf
Ein schwerwiegender Verfahrensfehler oder eine offensichtliche Verkennung materiellen Rechts war hier nach Auffassung des LG aber nicht ersichtlich. Die Unterbrechung des Verfahrens resultiere aus einer persönlichen und für die Gerichtsverwaltung nicht vorhersehbaren Entscheidung der ausgeschiedenen Richterin. Diese sei gem. § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG auf ihren schriftlichen Antrag hin aus dem Dienst zu entlassen, wobei der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Dienst durch den Richter selbst bestimmt werden kann (Staats, DRiG, 1. Aufl., 2012, § 21 Rn 8). Dabei sei durch das Gericht sowohl versucht worden, die Richterin zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens zu bewegen, als auch einen schnelleren Abschluss des Verfahrens durch eine Verständigung herbeizuführen, was aber jeweils scheiterte.
Dass zwingend ein Ergänzungsrichter hätte eingesetzt werden müssen, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Gem. § 192 Abs. 2 GVG könne bei Verhandlungen von längerer Dauer der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen. Die Entscheidung, ob ein Ergänzungsrichter eingesetzt werde, treffe der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen (KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., 2019, § 192 GVG Rn 4). Bei der Entscheidung sei die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ergänzungsfalls zu berücksichtigen, wozu neben verfahrens- auch personenbedingte Umstände heranzuziehen seien (KK-StPO/Diemer, a.a.O., § 192 Rn 4a). Zwar handele es sich vorliegend um ein umfangreiches Verfahren, bei dem zunächst 32 Verhandlungstermine angesetzt worden waren. Diese seien aber sämtlich in der Zeit von August bis November 2020 angesetzt gewesen, sodass es sich um einen überschaubaren Zeitraum von weniger als vier Monaten handelte. Zudem habe auch davon ausgegangen werden können, dass nicht sämtliche Termine benötigt werden würden, was anhand der Tatsache erkennbar sei, dass der zweite Verfahrensdurchgang – wenn auch unter Abtrennung des Verfahrens gegen einen der Angeklagten – in nur 21 Verhandlungstagen beendet werden konnte. Es seien auch keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich gewesen, dass seitens der sodann ausgeschiedenen Richterin damit zu rechnen gewesen wäre, dass diese derart plötzlich aus dem Dienst ausscheiden könnte.
3. Auslagen des Gerichts
Etwas anderes gilt nach Auffassung des LG aber für die Auslagen des Gerichts, die für die 13 Hauptverhandlungstermine vom 10.8. bis 21.9.2020 angefallen sind. Gem. § 21 Abs. 1 S. 2 GKG seien auch Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden seien, nicht zu erheben. Hierbei sei bspw. auch der Fall erfasst, dass ein Termin aufgrund der Erkrankung eines Richters nicht stattfinden kann (BeckOK KostR/Dörndorfer, a.a.O., § 21 Rn 3). Zwar seien hier keine Termine von Amts wegen aufgehoben oder vertagt worden. Nach Auffassung der Kammer ist die Konstellation des nachträglichen Ausscheidens einer zur Entscheidungsfindung berufenen Richterin aber vergleichbar mit der gesetzlich geregelten Konstellation: In beiden Fällen sei ein Termin, für den das Gericht Auslagen aufgewandt hat, ergebnislos verlaufen, ohne dass eine Verfahrensförderung erfolgen konnte, wobei dies durch Ursachen hervorgerufen wurde, die in die Sphäre des Gerichts fallen. Ob ein Termin hierbei schon im Laufe seiner Durchführung abgebrochen und vertagt werden muss oder ob dieser zunächst vollständig durchgeführt wurde und sich erst im Nachhinein herausstelle, dass das Ergebnis des Termins aufgrund einer in der Risikosphäre des Gerichts liegenden Ursache – hier das Ausscheiden der zur Entscheidung berufenen Richterin – unverwertbar sei, kann nach Auffassung der LG im Ergebnis nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung hinsichtlich der Erhebung von Auslagen führen. Da § 21 Abs. 1 S. 2 GKG auch kein "Verschulden" im Sinne einer unrichtigen Sachbehandlung v...