Eine Vorschussregelung ist dem BerH-Recht nicht zu entnehmen, § 47 Abs. 2 RVG. Folglich kann die BerH erst dann abgerechnet werden, wenn Fälligkeit eingetreten ist, mithin wenn der Auftrag erledigt oder die gebührenrechtliche Angelegenheit beendet ist.[16] § 47 Abs. 2 RVG stellt insoweit jedoch klar, dass die Regelung nur die Vergütung aus der Staatskasse betrifft. Für die BerH-Gebühr, die der Rechtsuchende an die Beratungsperson zu leisten hat, besteht dieser Ausschluss nicht.[17]

[16] Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 293.
[17] Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 293.

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