BerH-Gebühren sind konzipiert als "Fixgebühren". Sie decken den gesamten anwaltlichen Aufwand von Beginn der Angelegenheit bis zu ihrem Ende ab und zwar unabhängig des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit. Die Gebühren der BerH gelten pauschal, auch wenn die Gebühren für die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes nach den üblichen Abschnitten des Gebührenrechtes entweder höher wären, also die BerH-Vergütung darunter liegt, aber auch wenn sie geringer wären, also die BerH-Vergütung darüber liegt. Die BerH-Gebühren sind damit nicht auf "Gewinn" ausgelegt, sondern stellen regelmäßig lediglich eine "Entschädigung" für das erbrachte, finanzielle "Sonderopfer" der Rechtsanwälte dar. Unbestreitbar sind die Gebühren der BerH als zu niedrig anzusehen. Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021), welches am 1.1.2021 in Kraft getreten ist, wurden die Gebühren zwar angepasst und erhöht. Der Nichtwirtschaftlichkeit der Vergütung tut dies jedoch noch immer keinen Abbruch.
1. Wo steht es geregelt?
Auch nach der BerH-Reform stehen die Bestimmungen der BerH in § 44 RVG. Die einzelnen Gebührentatbestände wiederum finden sich dann in Nrn. 2500 ff. VV. Dabei können in der BerH – wie die Vorbem. 2.5 VV besagt – ausschließlich diese Tatbestände "verdient" werden. Der Abschnitt 5 des Teil 2 VV regelt daher abschließend die Verdienstmöglichkeiten der BerH.
2. Wann kann abgerechnet werden?
Eine Vorschussregelung ist dem BerH-Recht nicht zu entnehmen, § 47 Abs. 2 RVG. Folglich kann die BerH erst dann abgerechnet werden, wenn Fälligkeit eingetreten ist, mithin wenn der Auftrag erledigt oder die gebührenrechtliche Angelegenheit beendet ist. § 47 Abs. 2 RVG stellt insoweit jedoch klar, dass die Regelung nur die Vergütung aus der Staatskasse betrifft. Für die BerH-Gebühr, die der Rechtsuchende an die Beratungsperson zu leisten hat, besteht dieser Ausschluss nicht.
3. Wann tritt Verjährung ein?
Die Verjährung richtet sich nach den Regelungen des BGB, konkret nach § 195 BGB. Danach verjähren die Ansprüche nach drei Jahren. Fristbeginn ist Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch fällig wurde.
4. Wie muss die Vergütung beantragt werden?
Am 8.1.2014 wurde die nach wie vor gültige Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) im BGBl verkündet. Die BerHFV regelt Vordrucke für den Antrag auf Bewilligung der BerH, aber auch für deren Liquidation. Es besteht insoweit Formularzwang. Wichtig ist hier lediglich, dass kein Erfolgshonorar, kein Wahlanwaltsgebührenanspruch etc. mehr erhalten werden kann, wenn die Beratungsperson BerH bei Gericht beantragt hat. Abzustellen ist auf den Eingang des Vergütungsantrages bei Gericht. Die Formulare können bundesweit im Internet abgerufen werden. Die Festsetzung erfolgt auf Antrag und unter zeitgleicher Rückgabe des Berechtigungsscheines.
5. Die Gebührentatbestände
Norm |
Gebührentatbestand |
Gebühr |
Nr. 2500 VV |
Beratungshilfegebühr ……… Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. |
15,00 EUR |
Bei dieser Gebühr handelt es sich um die sog. Eigenbeteiligung des Mandanten, die geschaffen wurde, um einerseits die Wertigkeit der BerH zu steigern. Zum anderen soll die Gebühr auch eine Art "Schutzhürde" darstellen, damit nicht mutwillig um BerH nachgesucht wird. Der Anspruch auf diese Gebühr steht einzig und allein dem Rechtsanwalt zu. Er kann über diesen befinden und die Gebühr – ohne Folgen für ihn und seine spätere Vergütung aus der Staatskasse – im Einzelfall auch erlassen. Die BerH-Gebühr Nr. 2500 VV ist – bei mehreren Auftraggebern – nicht erhöhungsfähig. Eine Beitreibung durch das Gericht oder eine Festsetzung dieses gegen den Mandanten erfolgt nicht. |
Nr. 2501 VV |
Beratungsgebühr ……… (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. (2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt. |
38,50 EUR |
Die Beratungsgebühr ist in Nr. 2501 VV und im Falle der Insolvenz in Nr. 2502 VV (kein eigener Gebührentatbestand, sondern als "Alternative" zu Nr. 2501 VV zu sehen) geregelt. Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Sie ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt. Nach dem Wortlaut ist zu entnehme... |