- Zustellauslagen sind seit dem 1.1.2021 nicht anders zu behandeln als andere Kosten eines Insolvenzverwalters
- Wählt der Verwalter den Ansatz einer Pauschale, können zusätzlich Zustellauslagen nicht abgerechnet werden.
AG Potsdam, Beschl. v. 27.1.2022 – 6.50 IK 110/21
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