1. Zustellauslagen sind seit dem 1.1.2021 nicht anders zu behandeln als andere Kosten eines Insolvenzverwalters
  2. Wählt der Verwalter den Ansatz einer Pauschale, können zusätzlich Zustellauslagen nicht abgerechnet werden.

AG Potsdam, Beschl. v. 27.1.2022 – 6.50 IK 110/21

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