Im Zuge der Reform besteht nach Ansicht des AG Potsdam seither eine gesetzliche Regelung und Zustellauslagen seien nicht anders zu beurteilen als übrige anfallende Kosten. Daraus folge seit dem 1.1.2021 aber auch, dass der Verwalter die bestehende Wahlmöglichkeit habe, zwischen (unbegrenztem) Einzelansatz einerseits, oder der Auslagenpauschale zu wählen. Dies hat zur Folge, dass ein Insolvenzverwalter, der sich für die Auslagenpauschalierung entsprechend § 8 Abs. 3 InsVV entscheidet, neben der entsprechenden Auslagenpauschale keine Kosten i.S.v. § 4 Abs. 2 InsVV zusätzlich ersetzt verlangen kann.

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