Das OLG hat den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 157.054,60 EUR festgesetzt (zur Wertfestsetzung nur für das Beschwerdeverfahren durch das Beschwerdegericht Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., 2021, § 33 Rn 8).
Bei einem Vermögensarrest gem. §§ 111e, 111f StPO sei – so das OLG – maßgebend für die Wertfestsetzung das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen sei (§ 23 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 RVG). Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommen und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt. Nur soweit der zu sichernde Anspruch werthaltig sei und eine Befriedigung des Arrestgläubigers erwarten lasse, sei er im Rahmen der Gebühr nach Nr. 4142 VV der Bemessung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen. Damit gehe das für die Wertberechnung gem. § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden seien, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger tätig wird. Dabei können die in Vollziehung des Arrests erfolgten Pfändungen Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit eine durchsetzbare Verfallsanordnung in Betracht komme (BGH AGS 2018, 558 = RVGreport 2019, 77 = RVGprofessionell 2019, 46 = StRR Sonderausgabe 7/2019, 9; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4142 VV Rn 42).
Danach hat das OLG den Gegenstandswert auf 157.054,60 EUR festgesetzt. Auszugehen sei vom Wert der bei der Nebenbeteiligten in Vollziehung des angeordneten Vermögensarrest sichergestellten 471.163,80 EUR. Auch wenn der Senat mit seinem Beschl. v. 31.8.2021 den i.H.v. 3.231.444,00 EUR angeordneten Vermögensarrest vollständig aufgehoben habe, sei der Wert nur in Höhe des tatsächlich vollzogenen Betrags anzusetzen. Dass weitere Vermögenswerte der Nebenbeteiligten bestanden, auf die zum Vollzug des Vermögensarrests hätte zugegriffen werden können, sei nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Anordnung des Vermögensarrests sei ein Abschlag von zwei Dritteln vorzunehmen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm AGS 2008, 175 = RVGprofessionell 2008, 133; OLG München AGS 2010, 543, Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4142 Rn 20), sodass sich ein Gegenstandswert von 157.054,60 EUR ergebe.