Das KG reiht sich damit in die Reihe der bisherigen – auch höchstrichterlichen – Rspr. ein, die eine gewährte Corona-Soforthilfe nach einem Bundes- oder Landesprogramm aufgrund ihrer Zweckbindung und dem damit verbundenen schutzwürdigen Interesse als grds. unpfändbar charakterisieren und damit in einem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht als einzusetzender Vermögensbestandteil werten. Darunter fallen auch die Beträge, die für die Rückzahlung von Überzahlungen dienen.

Dies gilt auch fortgesetzt für die gewährten Überbrückungshilfen und Neustarthilfen, die aktuell bis Ende Juni 2022 verlängert worden sind (s. www.bundesregierung.de – Corona Virus in Deutschland).

In diesem Kontext soll nicht unerwähnt bleiben, dass der zweckgebundene Charakter der im Rahmen der Corona-Pandemie gewährten Leistungen auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu beachten ist. Gewährte Corona-Prämien, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können als unpfändbare Erschwerniszulagen i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO qualifiziert werden (LArbG Hannover, Urt. v. 25.11.2021 – 6 Sa 216/21. Kohte, in: jurisPR-ArbR 9/2022 Anm. 4). Auch kann auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 ZPO (§ 850k Abs. 4 ZPO a.F.) erhöht werden (BGH, Beschl. v. 10.3.2021 – VII ZB 24/20).

Des Weiteren hat das KG klargestellt, dass sog. Vermögensreservate im Rahmen der Überprüfung von vorhandenem Vermögen im VKH-Prüfungsverfahren grds. nicht zulasten der Staatskasse unberücksichtigt bleiben können. Noch nicht fällige Einkommenssteuervorauszahlungen benötigen keine Rücklage, sie sind aus dem zu erwartenden Einkommen zu zahlen (Wache, NZFam 2022, 135).

Dipl.-RPfleger Joachim Dietrich, Mandelbachtal

AGS 4/2022, S. 182 - 185

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