Im Aufsatzteil liefert Burhoff eine Übersicht über die Rspr. der Jahre 2021/2022 zu den Gebühren in Strafsachen (Teil 4 VV), in Bußgeldsachen (Teil 5 VV), in sonstigen Verfahren nach (Teil 6 VV) sowie zu den Auslagen nach Teil 7 VV (S. 145).

Lissner befasst sich mit der Abrechnung in der Beratungshilfe und beleuchtet, welche Verdienstmöglichkeiten hier für den Anwalt bestehen (S. 157).

Die Höhe von Stundensätzen ist in der Praxis seltener das Problem. Meistens geht es um die Höhe der Gesamtvergütung. Das OLG Düsseldorf (S. 165) hatte sich diesmal aber auch mit der Frage der Stundensatzhöhe zu befassen, insbesondere auch mit der Frage, ob eine AGB-Kontrolle hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes zulässig ist, und verneint dies.

Für Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Gerichtsverfahren regelt das RVG gesonderte Vergütungstatbestände. Diese sind mitunter nicht eindeutig, wenn die Verfahren vor einem obersten Bundesgericht – wie hier dem BFH – stattfinden. Der BFH (S. 167) hat sich mit diesen Fragen zu befassen gehabt.

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG werden häufig Einwände erhoben, die nur vorgeschoben sind. Mit der Frage, inwieweit das Bestreiten einer Prozessvollmacht als außergebührenrechtlicher Einwand im Verfahren nach § 11 RVG zu berücksichtigen ist, hat sich der Bayerische VGH (S. 170) befasst.

Mit einem besonderen Problem hatte sich das OLG Celle (S. 172) zu befassen. Dort ging es um die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG, allerdings, nachdem eine "kostenlose Umbeiordnung" durchgeführt worden war. Das Gericht geht davon aus, dass sich ein zur Vermeidung von Mehrkosten für die Staatskasse bei Umbeiordnung erklärter Gebührenverzicht des Verteidigers auch auf die Bewilligung der Pauschgebühr auswirkt. Die vom Verzicht erfassten Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten, für die ihm keine gesetzlichen Gebühren zustehen, dürfen auch bei der Bewilligung der Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden.

Die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV war Gegenstand einer Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (S. 174). Danach fällt zugunsten des nach Anklageerhebung mandatierten Anwalts die Gebühr gem. Nr. 4142 VV nicht an, wenn die Staatsanwaltschaft noch im Ermittlungsverfahren verfügt hat, von der Einziehung abzusehen (§ 421 Abs. 3 StPO) und das Gericht später keine Wiedereinbeziehung anordnet (§ 421 Abs. 2 StPO).

Mit der Frage der Nichterhebung gerichtlicher Auslagen wegen unrichtiger Sachbehandlung hatte sich das OLG München (S. 175) zu befassen.

Dass keine Verpflichtung eines Gerichts besteht, einem bedürftigen Antragsteller ein PKH-Antragsformular zu übersenden, hatte das OVG Lüneburg (S. 180) klargestellt.

Gelder aus Corona-Soforthilfeprogrammen sind keine einzusetzenden Vermögensbestandteile im Rahmen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Dies hat einmal mehr das KG (S. 182) klargestellt.

Die Berechnung des Gegenstandswerts beim Vermögensarrest war Gegenstand einer Entscheidung des OLG Nürnberg (S. 185).

Eine bedürftige Partei erhält nicht nur die Freistellung von Anwalts- und Gerichtskosten. Sie kann auch die Kosten einer Anreise zum Gerichtstermin aus der Landeskasse erstattet verlangen. S. hierzu VGH Baden-Württemberg (S. 186).

Mit der Abrechnung von Zustellungsauslagen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens befasst sich das AG Potsdam (S. 189).

Interessant ist auch die Entscheidung des AG Frankfurt (S. 191). Die Abteilungsrichterin hatte nach Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt, ohne ihm insoweit rechtliches Gehör zu gewähren. Zudem unterließ sie es, den Beschluss zu unterzeichnen. Gleichwohl wurde er ausgefertigt. Dem daraufhin gestellten Antrag auf Ablehnung der Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit gab die nunmehr zur Entscheidung berufene Richterin statt.

 

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Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 4/2022, S. II

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