Nach Auffassung des OVG Lüneburg war die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, da gegen die Entscheidung des Senats vom 6.10.2021 ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben war.

Nach den weiteren Ausführungen des OVG Lüneburg bestand für die Anhörungsrüge in dem PKH-Verfahren auch kein Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO. Es handele sich nämlich bei dem auf Fortführung des abgeschlossenen PKH-Verfahrens abzielenden Anhörungsrügeverfahren ebenfalls um ein PKH-Verfahren i.S.d. § 152a Abs. 2 S. 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 S. 1 HS 2 VwGO.

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