Der Entscheidung des OVG Lüneburg ist in allen Punkten zuzustimmen.
1. Formulare
Die Gerichte sind nicht verpflichtet, den Rechtsschutzsuchenden die für die Beantragung von PKH vorgeschriebenen Formulare zu übersenden. Vorliegend hat der Berichterstatter des Senats dem Kläger mehrfach Hinweise gegeben, wie er an ein solches Formular gelangen könne, insbesondere ihm die Möglichkeit eines Downloads eröffnet. Gleichwohl hat der Kläger weder das gem. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderliche Antragsformular eingereicht noch entsprechende Belege beigefügt.
Das OVG Lüneburg hat zutreffend darauf hingewiesen, dass damit die Verpflichtungen des Gerichts erschöpft sind. Die Gerichte sind lediglich verpflichtet, den Rechtsschutzsuchenden auf die Unvollständigkeit seines PKH-Antrags hinzuweisen (s. BGH RVGreport 2020, 192 [Hansens] = NJW 2019, 3727). Vorliegend hatte der Berichterstatter des OVG Lüneburg den Kläger sogar auf einzelne Möglichkeiten hingewiesen, wie er sich das erforderliche Formular beschaffen kann.
2. Gerichtskosten im Anhörungsrügeverfahren
Auch insoweit entspricht der Beschluss des OVG Lüneburg der ganz überwiegenden Auffassung in der Rspr.
a) Festbetragsgebühr
Im Verfahren über eine Anhörungsrüge wird dann, wenn die Rüge im vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen worden ist, eine Festbetragsgebühr erhoben, die in sämtlichen Gerichtsbarkeiten einheitlich – ab. 1.1.2021 – 66,00 EUR beträgt, s. Nrn. 1700, 2500, 3920, 4500, 5400, 6400, 7400 und 8500 GKG KV sowie Nr. 1800 FamGKG KV.
b) Kostenschuldner
Kostenschuldner ist als Antragsteller derjenige, der die Anhörungsrüge erhoben hat (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG; § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG; s. hierzu auch NK-GK/Fölsch, 3. Aufl., 2021, Nr. 1700 GKG KV Rn 6).
Aus diesem Grunde ist eine Kostenentscheidung im Anhörungsrügeverfahren entbehrlich. Das OVG Lüneburg hätte somit dem Kläger die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens nicht auferlegen müssen. Die überflüssige Kostenentscheidung ist aber unschädlich.
Hat die Rüge Erfolg, fällt keine Festbetragsgebühr an. Wird sie in vollem Umfang verworfen oder – wie hier – zurückgewiesen, ist alleiniger Kostenschuldner der erst mit dieser Entscheidung ausgelösten Gebühr der Antragsteller, hier also der Kläger. Eine Kostenentscheidung zulasten des Klägers hat somit lediglich die Gesetzeslage bestätigt. In diesem Fall ist der Kläger auch sog. Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG; § 24 Nr. 1 FamGKG) geworden. Am Ergebnis ändert sich also durch die überflüssige Kostenentscheidung nichts. Ebenso wenig hat es übrigens Auswirkungen auf die kraft Gesetzes bestehende Kostenschuld des Antragstellers, wenn das Gericht im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung der Anhörungsrüge – wie im Fall VGH Baden-Württemberg (AGS 2019, 473 = RVGreport 2019, 234 [Hansens]) – keine Kostenentscheidung getroffen hat.
c) Prozesskostenhilfe
Ist der das rechtliche Gehör rügenden Partei für das Ausgangsverfahren PKH oder VKH bewilligt worden, hat dies auf den Anfall der Festgebühr für das Anhörungsrügeverfahren keinen Einfluss. Die Anhörungsrüge eröffnet nämlich einen eigenständigen Rechtszug, sodass sich eine für das Ausgangsverfahren bewilligte PKH hierauf nicht auswirkt (s. BGH RVGreport 2014, 167 [Hansens] = AGS 2014, 290; BSG RVGreport 2016, 397 [Ders.]). Gleiches gilt auch, wenn mit der Anhörungsrüge ein Verfahren auf Bewilligung der PKH fortgesetzt werden soll (BFH RVGreport 2015, 234 [Hansens]).
Allerdings kann der die Versagung des rechtlichen Gehörs rügenden Partei auf ihren Antrag und beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen PKH oder VKH für das Anhörungsrügeverfahren bewilligt werden (BGH und BSG, je a.a.O.). In diesem Fall führt die Bewilligung der PKH für das Anhörungsrügeverfahren dazu, dass die Festbetragsgebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt nach Auffassung des OLG Köln (RVGreport 2015, 156 [Hansens]) jedoch nicht für ein Anhörungsrügeverfahren, das sich einem PKH-Bewilligungs- oder -Beschwerdeverfahren anschließt, wohl aber für ein nachfolgendes Rechtsbeschwerdeverfahren (s. BGH AGS 2013, 316 = BRAGOreport 2003, 80).
Ergeht die Entscheidung über die Anhörungsrüge im PKH-Verfahren, gilt nichts Besonderes. Die Festbetragsgebühr – hier nach Nr. 5400 GKG KV – fällt an, wenn der Gebührentatbestand erfüllt ist. Auf den Umstand, dass im erstinstanzlichen PKH-Verfahren Gerichtskosten nicht erhoben werden, kommt es somit nicht an (s. VGH Baden-Württemberg AGS 2021, 416 [Hansens] unter Aufgabe von AGS 2019, 473 = RVGreport 2019, 234 [Hansens]; OVG Lüneburg AGS 2019, 473 = RVGreport 2019, 236 [Ders.]; Bay. VGH, Beschl. v. 23.2.2021 – 7 CE 21.221; a.A. OVG NRW, Beschl. v. 14.4.2021 – 15 A 855/21).
d) Ausnahmsweise keine Festbetragsgebühr
Der Gesetzgeber hat in den einzelnen kostenrechtlichen Vorschriften ebenfalls Anhörungsrügen geregelt, etwa in § 12a RVG, § 69a GKG, § 61 FamGKG, § 84 GNotKG und § 4a JVEG. Auf diese Anhörungsrügen erstrecken sich die vorstehend unter 2. a) aufgeführten Gebührenregelungen nicht. Folglich sind diese Anhörungsrügen auch im Falle ihrer...