Ich teile die Auffassung des Bay. VGH nicht.
1. Anforderungen an außergebührenrechtliche Einwendungen
Der Bay. VGH hat zunächst zutreffend erkannt, dass außergebührenrechtliche Einwendungen i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG keiner Substantiierung und erst recht keiner Schlüssigkeit bedürfen (s. LAG Hessen RVGreport 2016, 54 [Hansens]; OLG Koblenz RVGreport 2016, 56 [Ders.]; FG Münster RVGreport 2020, 52 [Ders.]; s. auch BVerfG RVGreport 2016, 252 [Ders.]). Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist deshalb lediglich zu prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners – seine Richtigkeit unterstellt – den verfahrensgegenständlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts in irgendeiner Weise beeinflussen kann. Hierzu ist es erforderlich, dass der Antragsgegner vortragen muss, aus welchen konkreten Umständen er seine außergebührenrechtlichen Einwendungen herleitet. Deshalb hat der Antragsgegner die tatsächlichen, auf die Besonderheiten des konkreten Falls bezogenen Umstände vorzutragen. Seine Einwendungen müssen mindestens im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des den antragstellenden Rechtsanwalt aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (LAG Rheinland-Pfalz RVGreport 2015, 135 [Ders.]). Unberücksichtigt bleiben lediglich diejenigen Einwendungen, die nach dem Rechtsgedanken des Rechtsmissbrauches "offensichtlich aus der Luft gegriffen" sind, sie somit offensichtlich haltlos sind und insbesondere ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt vorgebracht wurden (BVerfG a.a.O.; s. ferner Hansens, ZAP Fach 24 S. 1458).
2. Bestrittene Vollmacht
Das Bestreiten der Vollmacht ist grds. kein zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führender Einwand. Denn für den Vergütungsanspruch des den Antrag stellenden Rechtsanwalts kommt es nicht auf die durch die Prozessvollmacht bezeugte Vertretungsberechtigung im Außenverhältnis an, sondern darauf, ob dem ein entsprechender Anwaltsvertrag zugrunde liegt. Dies hatte der Antragsgegner hier offensichtlich gar nicht in Abrede gestellt. Jedenfalls befasst sich der Bay. VGH allein mit den Folgen der unstreitig nicht in schriftlicher Form erteilten Prozessvollmacht. Zwar ist im Verwaltungsgerichtsprozess die Prozessvollmacht gem. § 67 Abs. 6 S. 1 VwGO schriftlich einzureichen, was hier nicht geschehen war. Der Bay. VGH erörtert jedoch mit keinem Wort, welchen Einfluss dies auf den Vergütungsanspruch der Rechtsanwältin hat. Denn nur solche Einwendungen, die den Vergütungsanspruch der Rechtsanwältin in irgendeiner Weise berühren können, führen zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung.
Für seine Auffassung hat sich der Bay. VGH u.a. auf seine eigene Entscheidung in AGS 2008, 350 und auf die des OVG Berlin-Brandenburg (RVGreport 2020, 335 [Hansens]) bezogen. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte aber die entsprechenden Einwendungen der Klägerin, die sich neben der fehlenden Vollmacht für das Entschädigungsverfahren nach den §§ 198 ff. GVG auch auf die unterbliebene Beratung über die Kosten des Entschädigungsklageverfahrens erstreckt haben, dahin ausgelegt, dass die Klägerin auch die Erteilung eines das Entschädigungsklageverfahren betreffenden Auftrags verneint hatte. Dies hat dort zu Recht zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG geführt. Ein solcher Einwand führt grds. auch dann zur Ablehnung der Festsetzung, wenn der Rechtsanwalt eine entsprechende Prozessvollmacht vorlegt (s. KG JurBüro 1982, 1185; OLG Frankfurt JurBüro 1982, 227), was hier aber nicht der Fall war. In dem weiter vom Bay. VGH herangezogenen Beschluss des OLG Saarbrücken (RVGreport 2009, 381 [Hansens] = AGS 2009, 490) hatte der Antragsgegner ausweislich der Beschlussgründe eingewandt, er habe die den Vergütungsfestsetzungsantrag stellenden Rechtsanwälte nicht beauftragt. Den vom OLG beschiedenen Einwand der fehlenden Vollmacht hatte der Antragsgegner somit gar nicht erhoben. Diesen Einwand hatte das OLG Saarbrücken als "doppelt relevante Tatsache" qualifiziert, ohne näher auszuführen, inwieweit er Einfluss auf den Vergütungsanspruch hat.
Hier war dem Bay. VGH der Unterschied zwischen Prozessvollmacht (s. § 80 ZPO; § 67 Abs. 6 S. 1 VwGO) und dem einer Anwaltstätigkeit regelmäßig zugrunde liegenden Anwaltsdienstvertrag (§§ 675, 611 ff. BGB), im RVG als "Auftrag" bezeichnet, nicht bewusst. Möglicherweise wird man in dem Vorbringen eines – insbesondere anwaltlich nicht vertretenen – Antragsgegners im Vergütungsfestsetzungsverfahren, er habe dem antragstellenden Rechtsanwalt keine Vollmacht erteilt, auch ein Bestreiten der Auftragserteilung sehen können (so Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl., 2021, § 11 RVG Rn 138). Sicher ist dies aber keinesfalls, zumal der Antragsgegner hier wohl die Tätigkeit der Rechtsanwältin für sich geduldet hatte.
3. Ausnahmsweise nicht zu berücksichtigende Einwendungen
Unberücksichtigt bleiben ausnahmsweise nur diejenigen Einwendungen, die offensichtlich unbegründet sind. Ein solcher Fall kann dann vorliegen, wenn die Haltlosigkeit des Einwandes o...