Die Rechtsanwälte hatten den Kläger als Prozessbevollmächtigte im Berufungszulassungsverfahren vertreten. Nach dessen Beendigung beantragten sie die Festsetzung ihrer Vergütung gegen den Kläger. Der zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag gehörte Kläger machte in seinem Schriftsatz vom 19.3.2022 geltend, dem Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte stehe die nicht gebührenrechtliche Einwendung der Schlechtleistung entgegen. Diese hat der Kläger daraus abgeleitet, dass die Rechtsanwälte "trotz klar vorliegender Bedürftigkeit" keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungszulassungsverfahren gestellt hätten, was nach Aktenlage zutraf. Gleichwohl hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des VG Gelsenkirchen die Vergütung durch Beschl. v. 7.4.2022 festgesetzt. Dieser Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist dem Kläger am 12.4.2022 förmlich zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 12.4.2022 hat der Kläger beim VG Gelsenkirchen einen Schriftsatz eingereicht, der in einigen Teilen von Unklarheit und Verworrenheit geprägt war. In diesem Schreiben nahm der Kläger mit teils wörtlichen Zitaten Bezug auf die Gründe des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses. Außerdem machte er mehrfach geltend, dass eine "markante Schlechtleistung" bzw. "leicht ersichtlich dokumentierte schlecht Leistung" vorliege. Ferner heißt es in dem Schreiben des Klägers: "Soweit mein laut Rechtsmittelbelehrung bereits obligat Antrag auf gerichtliche Entscheidung!".
Die UdG hat das Schreiben des Klägers vom 12.4.2022 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss angesehen und dieser nicht abgeholfen. Das VG Gelsenkirchen hat den Vergütungsfestsetzungsbeschluss aufgehoben und den Vergütungsfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte zurückgewiesen. Dies hat das VG damit begründet, der Kläger habe in seinem Schreiben vom 12.4.2022 eine außergebührenrechtliche Einwendung i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG insoweit erhoben, als er seinen früheren Prozessbevollmächtigten vorgehalten habe, diese hätten im Berufungszulassungsverfahren einen erforderlichen Antrag auf Gewährung von PKH nicht gestellt. Damit hatte der Kläger nach Auffassung des VG Gelsenkirchen den nicht gebührenrechtlichen Einwand der Schlechtleistung erhoben, der gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG der Vergütungsfestsetzung entgegenstehe. Dieser Einwand sei auch weder offensichtlich haltlos noch ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erfolgt. Der Antragsgegner war nach Auffassung des VG Gelsenkirchen auch nicht verpflichtet, seine Einwendung näher zu konkretisieren. Ihm habe eine Substantiierung nur dahin oblegen, die Bestimmung des nicht gebührenrechtlichen Charakters zu ermöglichen und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit aufzuzeigen, dass der Anspruch der Rechtsanwälte unbegründet sein könne. Dies habe der Kläger getan. Bei seiner aktenkundig bekannten wirtschaftlichen Situation erscheine die Beantragung von PKH auch aus Gründen anwaltlicher Vorsicht nicht völlig fernliegend. Einen Antrag auf Gewährung von PKH hätten die Anwälte für das Berufungszulassungsverfahren nach Aktenlage nicht gestellt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Rechtsanwälte hat das OVG Münster zurückgewiesen.