Gebühren mit Zuschlag können in allen Verfahrensabschnitten entstehen, also im vorbereitenden Verfahren (s. Nr. 4105 VV) und im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug. Auch die Grundgebühr kann mit Zuschlag anfallen (vgl. Nr. 4101 VV). Die Gebühr mit Zuschlag entsteht für jeden Hauptverhandlungstag (vgl. z.B. Nr. 4109 VV).[4] Endet das Verfahren durch Einstellung oder anderweitig, erhält der Rechtsanwalt die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV i.H.d. jeweiligen Verfahrensgebühr allerdings ohne Zuschlag (vgl. Anm. Abs. 3 S. 3 zu Nr. 4141 VV).
Der Zuschlag fällt i.Ü. auch bei den Gebühren in der Strafvollstreckung nach den Nrn. 4200 ff. VV an.
Der Zuschlag soll die Erschwernisse abgelten, die dadurch entstehen, dass sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Ob tatsächlich Erschwernisse entstanden sind oder entstehen, ist ohne Bedeutung.[5] Die Gebühr entsteht also immer dann mit Zuschlag, wenn der Beschuldigte in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt nicht auf freiem Fuß war. Das folgt schon daraus, dass die Regelung nicht mehr wie § 83 Abs. 3 BRAGO als Ermessensregelung ausgebildet ist. Diese Regelung hat zur Folge, dass der Verteidiger den Zuschlag nicht näher begründen muss.
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