Die anwaltliche Vertretung eines Beschuldigten in einem Strafverfahren, in dessen Lauf die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird, löst keinen Gebührenanspruch nach 4142 VV aus. Das gilt auch für die Einziehung des Führerscheinformulars.

AG Frankfurt, Beschl. v. 3.3.2023 – 993 Cs 443 Js 2095/20 (41/23)

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